Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 217

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b) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinnge­mäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.““

3. In Z 26 wird in § 28 Abs. 39 folgende Z 4 angefügt:

„4. Die Änderungen in § 12 Abs. 12 sowie in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 sind ab dem Ver­anlagungsjahr 2014 anzuwenden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die erstmalige Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer in seinem Unternehmen als Anla­gevermögen nach dem 30. Juni 2013 erfolgt.““

IV. Artikel 6 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955) wird wie folgt geändert:

„1. In Z 1 lit a wird der Betrag von „3 700 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ er­setzt.

2. Z 3 lit. d lautet:

d) In Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Je 1 000 Kilogramm erzeugter Milch sind 0,05 VE hinzuzurechnen“ und werden folgende Wortfolgen ersetzt:

– „Rinder ein bis zwei Jahre 0,8 VE“ durch „Rinder ein bis eineinhalb Jahren 0,65 VE, Rinder eineinhalb bis zwei Jahre 0,8 VE“

– „Mastschweine aus zugekauften Ferkel 0,09 VE“ durch „Mastschweine aus zuge­kauften Ferkel 0,06 VE“

– „Mastschweine aus eigenen Ferkel 0,1 VE“ durch „Mastschweine aus eigenen Ferkel 0,07 VE“

– „Zuchtsauen, Zuchteber 0,3 VE“ durch „Zuchtsauen, Zuchteber 0,35 VE“ und

– „Schafe und Ziegen über sechs Monate 0,1 VE“ durch „Schafe und Ziegen sechs Mo­nate bis ein Jahr 0,1 VE, Schafe und Ziegen über ein Jahr 0,2 VE“.“

V. Artikel 7 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

1. In der Promulgationsklausel wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 122/2011“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 76/2012“ ersetzt.

2. Die Novellierungsanordnung lautet:

„„Nach § 336 werden folgende §§ 337 samt Überschrift und 338 angefügt:“

3. Die Paragraphenbezeichnung „§ 333.“ wird durch „§ 337.“ ersetzt.

4. Folgender § 338 wird angefügt:

„§ 338. (1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozial­versicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jän-
ner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrö­ßerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.

(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Unfallversiche­rung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungs­rechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche


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