b) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.““
3. In Z 26 wird in § 28 Abs. 39 folgende Z 4 angefügt:
„4. Die Änderungen in § 12 Abs. 12 sowie in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 sind ab dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die erstmalige Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen nach dem 30. Juni 2013 erfolgt.““
IV. Artikel 6 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955) wird wie folgt geändert:
„1. In Z 1 lit a wird der Betrag von „3 700 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
2. Z 3 lit. d lautet:
d) In Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Je 1 000 Kilogramm erzeugter Milch sind 0,05 VE hinzuzurechnen“ und werden folgende Wortfolgen ersetzt:
– „Rinder ein bis zwei Jahre 0,8 VE“ durch „Rinder ein bis eineinhalb Jahren 0,65 VE, Rinder eineinhalb bis zwei Jahre 0,8 VE“
– „Mastschweine aus zugekauften Ferkel 0,09 VE“ durch „Mastschweine aus zugekauften Ferkel 0,06 VE“
– „Mastschweine aus eigenen Ferkel 0,1 VE“ durch „Mastschweine aus eigenen Ferkel 0,07 VE“
– „Zuchtsauen, Zuchteber 0,3 VE“ durch „Zuchtsauen, Zuchteber 0,35 VE“ und
– „Schafe und Ziegen über sechs Monate 0,1 VE“ durch „Schafe und Ziegen sechs Monate bis ein Jahr 0,1 VE, Schafe und Ziegen über ein Jahr 0,2 VE“.“
V. Artikel 7 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 122/2011“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 76/2012“ ersetzt.
2. Die Novellierungsanordnung lautet:
„„Nach § 336 werden folgende §§ 337 samt Überschrift und 338 angefügt:“
3. Die Paragraphenbezeichnung „§ 333.“ wird durch „§ 337.“ ersetzt.
4. Folgender § 338 wird angefügt:
„§ 338. (1) Personen, die am 31. Dezember
2016 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem
Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche
Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche
Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum
1. Jän-
ner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die
Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes überschreiten, bleiben weiterhin aus der
Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine
flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember
2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche
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