Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG (67/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)

Kurzinformation

Ziel
  • Mit dem Standort-Entwicklungsgesetz soll festgeschrieben werden, dass die Bundesregierung einzelnen Vorhaben, die der Entwicklung bzw. der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreichs in außerordentlichem Maße dienen, das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigen kann, um daran besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen knüpfen zu können.
Inhalt
  • Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen.
  • An diese Bestätigung werden verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ein stabiler und qualitätsvoller Wirtschaftsstandort ist ein Basisbaustein eines funktionierenden Staates. Mit dem Standortentwicklungsgesetz wird daher festgeschrieben, dass die Bundesregierung einzelnen Projekten, die der Entwicklung bzw. der Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich in besonderem Maße dienen, das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigen kann.
Gerade die Dauer von Verwaltungsverfahren, speziell bei Umweltverträglichkeitsprüfung-Verfahren, ist in Bezug auf standortrelevante Vorhaben von besonderer Problematik.
Im Standortentwicklungsgesetz soll ein spezielles Auswahlverfahren normiert werden, mit dem einzelne standortrelevante Vorhaben zur Entwicklung bzw. Weiterentwicklung des österreichischen Wirtschaftsstandortes identifiziert werden. Diese standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, sollen im Wege einer Verordnung kundgemacht werden. An diese Kundmachung werden in weiterer Folge spezielle verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft, die als lex specialis zu Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 anzusehen sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit diesen Sonderbestimmungen weder in die inhaltliche Führung von Verfahren, noch in Parteistellungsrechte, noch in die Ergreifung von Rechtsmittel eingegriffen wird. Darüber hinaus darf auf Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten hingewiesen werden, der es den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ermöglicht, einzelne Projekte ganz oder teilweise von den Bestimmungen der Richtlinie auszunehmen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 05.07.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

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