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Die Landtage
Die Landtage sind die Parlamente der einzelnen Bundesländer. Ihre Aufgabe ist es, Gesetze zu beschließen und die Landesregierungen zu kontrollieren. Im Gegensatz zum österreichischen Parlament, das sich aus den beiden Kammern Nationalrat und Bundesrat zusammensetzt, bestehen die Landtage aus jeweils nur einer Kammer. Die Landtagsabgeordneten werden in den Bundesländern nach dem Prinzip des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt.
Grundsätze des Parlamentarismus auf Länderebene
Bei der Ausgestaltung des Parlamentarismus auf Länderebene sind den Landesverfassungen durch das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Grenzen gesetzt, um eine gewisse Homogenität des Parlamentarismus auf Bundes- und Landesebene sicherzustellen. Das betrifft zum Beispiel:
- die Grundsätze des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts,
- die Rechtsstellung der Landtagsabgeordneten durch das Prinzip des freien Mandats sowie der Immunität und der Unvereinbarkeit des Mandats mit anderen staatlichen Funktionen (Inkompatibilität) und
- den Weg der Landesgesetzgebung.
Innerhalb des vom B-VG vorgegebenen Rahmens legen die einzelnen Landtagswahlordnungen die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts in den jeweiligen Bundesländern fest. Die Zahl der Mitglieder der Landtage kann ohne bundesgesetzliche Beschränkung festgelegt werden. Das Persönlichkeitswahlrecht ist in den Ländern eher schwach ausgebildet. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die Landtagswahl in erster Linie aber eine Wahl der jeweiligen Landeshauptleute.
Die Landtage wählen die Landesregierungen und bestimmen auch, je nach dem Stärkeverhältnis des neu gewählten Landtags, ihre VertreterInnen im Bundesrat.
An der Spitze der Landtage stehen die von den Abgeordneten gewählten LandtagspräsidentInnen. Während Abgeordnete des Nationalrats traditionell ihre Mandate zurücklegen, wenn sie als MinisterInnen berufen werden, gehören die Mitglieder mancher Landesregierungen oft auch den Landtagsklubs an.
Sonderstellung des Wiener Landtags
Wien genießt im Gefüge der Landtage eine Sonderstellung, da Wien zugleich Stadt und Bundesland ist. Das bedeutet, wenn das Wiener "Parlament" Landesgesetze beschließt, dann versammelt es sich als Landtag, in anderen Fällen als Gemeinderat.
Die Gesetzgebungsperioden von Landtagen
In acht Bundesländern sehen die Landesverfassungen vor, dass nach spätestens fünf Jahren der Landtag neu gewählt werden muss (Gesetzgebungsperioden). Nur in Oberösterreich beträgt die Gesetzgebungsperiode sechs Jahre. Die Landtage können sich jedoch auch vorzeitig selbst auflösen, sie können auch von der Bundespräsidententin/vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrats (jedoch nur einmal aus demselben Grund) aufgelöst werden.
Gesetzgebung
Der überwiegende Teil der Gesetzesvorschläge wird als Regierungsvorlage eingebracht. Weitere Möglichkeiten von Gesetzesinitiativen sind Anträge von Landtagsabgeordneten sowie Anträge von Ausschüssen. Ebenso können Volksbegehren eingebracht werden. In manchen Ländern haben auch Gemeinden ein Initiativrecht.
Mitbestimmungsrechte der Bundesregierung bei Landesgesetzen
Das B-VG räumt der Bundesregierung bei der Erlassung von Landesgesetzen in bestimmten Fällen Mitwirkungsrechte ein, z. B. Zustimmungsrechte bei der Änderung der bestehenden Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirkshauptmannschaften und ähnliche Behörden). So kann sie bei "Gefährdung von Bundesinteressen“ einen begründeten Einspruch erheben, wobei der Landtag die Möglichkeit hat, einen Beharrungsbeschluss zu fassen. Gibt es im Hinblick auf Beschlüsse zu Landes- und Gemeindeabgaben Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern, tritt zur Klärung der Frage der Ständige Gemeinsame Ausschuss nach dem
Finanz-Verfassungsgesetz zusammen. Die Mitglieder kommen je zur Hälfte aus dem Nationalrat und dem Bundesrat.
Ein Drittel der Landtagsabgeordneten kann ein Landesgesetz auch wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit anfechten.
Kontrolle
Neben der Gesetzgebung zählt die Kontrolle zu den wesentlichen Aufgaben der Landtage. Diese nehmen sie durch
- Schriftliche, Mündliche Anfragen und Dringliche Anfragen,
- Entschließungen, auch in Verbindung mit der Möglichkeit eines Misstrauensvotums sowie
- die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Enqueten wahr.
Die Mitglieder der Landesregierungen können auf Beschluss des Landtags auch beim Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Die finanzielle Kontrolle in den Ländern
In den letzten drei Jahrzehnten wurde die finanzielle Kontrolle in den Ländern ausgebaut, etwa durch die Einrichtung von Landesrechnungshöfen oder dadurch, dass man die LeiterInnen der Kontrollämter innerhalb des Amtes der Landesregierung weisungsfrei gestellt hat.
