LETZTES UPDATE: 10.04.2013; 14:36
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Budget - Glossar

A

Administratives Defizit (Budgetdefizit)

Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen des allgemeinen Haushalts, so spricht man von einem administrativen Defizit (Budgetdefizit) oder einem administrativen Abgang.

Administrativer Überschuss (Budgetüberschuss)

Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben des allgemeinen Haushalts, so spricht man von einem administrativen Überschuss (Budgetüberschuss).

Allgemeiner Haushalt (Budget)

Der allgemeine Haushalt umfasst alle Ausgaben und Einnahmen des Bundes. Ausgenommen davon sind jedoch jene Einnahmen und Ausgaben des Bundes, die aus der Aufnahme und Tilgung von Finanzschulden entstehen.

Anordnende Organe

Darunter versteht man Organe der Haushaltsführung; es sind dies die haushaltsleitenden Organe, die anweisenden sowie die anweisungsermächtigten Organe. § 4 BHGs. auch ausführenden Organe

Anweisende Organe

Anweisende Organe (z. B. haushaltsleitende Organe, Landeshauptmänner, die als Organe des Bundes tätig werden, Organe des Bundes, die durch Verordnung zu anweisenden Organen erklärt werden,..) sind Organe der Haushaltsführung. Sie haben das jeweilige haushaltsleitende Organ bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und erteilen insbesondere Zahlungs- und Verrechnungsaufträge. § 5 BHG

Anweisungsermächtigte Organe

Diese Organe der Haushaltsführung sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ (z. B. BundesministerIn) ermächtigt, einzelne Aufgaben eines anweisenden Organs zu übernehmen. § 5 BHG

Arbeitsbehelf

Dient der Erläuterung des Entwurfs zum Bundesfinanzgesetz. Er enthält insbesondere die nach Untergliederungen zusammengefassten Voranschlagsziffern, deren Abweichungen vom Vorjahr sowie die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben.

Aufgabenbereich (AB)

Jeder Voranschlagsansatz im Bundesvoranschlag des Bundesfinanzgesetzes ist aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit einem Aufgabenbereich zuzuordnen.

Ausführende Organe

Zu diesen Organen der Haushaltsführung zählen Buchhaltung, Kassen, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen. Die ausführenden Organe dürfen aufgrund von schriftlichen Anordnungen u. a. Einnahmen annehmen, Ausgaben leisten, Verrechnungen durchführen, Sachen annehmen oder abgeben. § 4 BHG, §§ 6 ff BHG, § 67 BHG, Bundeshaushaltsverordnung 2009

Ausgeglichener Haushalt (Ausgeglichenes Budget)

Entspricht die Höhe der Einnahmen jener der Ausgaben, dann liegt ein ausgeglichener Haushalt, ein ausgeglichenes Budget vor.

Unter einem ausgeglichenen Haushalt über den Konjunkturzyklus versteht man eine Budgetentwicklung über einen längeren Zeitraum, in dem in Phasen guter Konjunktur versucht wird, sparsam bei den Ausgaben zu sein und Budgetüberschüsse zu erwirtschaften, und in Phasen schlechter Konjunktur Mittel zur Konjunkturbelebung freigegeben und höhere Defizite in Kauf genommen werden. Diese Defizite müssten durch die Überschüsse im betreffenden Zeitraum ausgeglichen werden.

Ausgleichshaushalt

 

Der Ausgleichshaushalt umfasst die Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden sowie die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden. Ausgleichshaushalt und allgemeiner Haushalt zusammen bilden den Gesamthaushalt.

Auslaufzeitraum

Ausgaben für Rechnungen, die vor dem 31. Dezember eingelangt sind, dürfen bis 20. Jänner des nächsten Finanzjahres dem vergangenen Finanzjahr angerechnet werden. § 52 BHG