Geschäftsordnung des Nationalrates

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§§ 29 bis 41a des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

§ 29 [Hauptausschuss]

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.

(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;

b) Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG;

c) Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG;

d) Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG;

e) Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a;

f) Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG;

g) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;

h) Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Art. 55 B-VG vorgesehen ist;

i) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG nach Durchführung einer Anhörung;

j) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäßArt. 148g Abs. 2 B-VG;

k) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001;

l) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß § 17a Abs. 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 148/2021. 

§ 30 [Wahl des Hauptausschusses]

(1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch Beschluß des Nationalrates festgesetzt.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten (Wahlvorschlägen), die beim Präsidenten einzureichen sind.

(3) Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete Mitglieder des Hauptausschusses, als dem Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.

(4) Die Zuteilung der auf jede Liste entfallenden Anzahl von Mitgliedern erfolgt mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Zahlen der Abgeordneten, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei zehn zu vergebenden Ausschußsitzen die zehntgrößte, bei elf die elftgrößte, bei zwölf die zwölftgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Auf jede Liste entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Zahl der Abgeordneten enthalten ist, die die betreffende Liste unterzeichnet haben.

(5) Im Falle der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes tritt als Ersatzmann derjenige ein, welchen die Abgeordneten, die die Liste eingereicht haben, dem Präsidenten schriftlich bezeichnen. 

§ 31 [Ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses]

(1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetz für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union). Die Wahlen erfolgen nach den im § 30 festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat. 

§ 31a [Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g]

(1) Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

§ 31b [Ernennungsvorschläge, EU-Vorhaben, EU-Datenbank, klassifizierte Unterlagen, EU-Informationsgesetz, Informationsordnungsgesetz]

(1) Vorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG und Mitteilungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

(2) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2011, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als "Restreint UE/EU Restricted" klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.

(5) Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.

(6) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz. 

§ 31c [Verfahrensbestimmungen für den Hauptausschuss und den Ständigen Unterausschuss in EU-Angelegenheiten]

(1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

(2) Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.

(3) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies

1. der zuständige Bundesminister verlangt oder

2. 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder

3. ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.

(4) Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Abs. 12 findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.

(5) Auf Beschluss des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.

(6) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß § 37a, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(7) Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2.

(8) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuss nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(9) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(10) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

(11) Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.

(12) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an.

(13) Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

(14) Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern. 

§ 31d [Verfahrensbestimmungen für den Hauptausschuss und den Ständigen Unterausschuss in EU-Angelegenheiten]

(1) Der Hauptausschuß kann

1. zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B‑VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben;

2. einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 3 B‑VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten;

3. Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

(2) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.

(3) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen:

1. Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde oder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde bzw. Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten.

2. Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen.

3. Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

(4) Der Präsident des Nationalrates hat

1. Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln,

2. Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln,

3. begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln.

Wenn der Hauptausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

(5) Der Hauptausschuß kann beschließen, daß ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.

(5a) Der Hauptausschuss kann weiters einen Bericht zu einem Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt § 42 sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß § 27 Abs. 1 und 3 zum gegenständlichen Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union mehr beschließen; Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind weiterhin möglich.

(6) Der Hauptausschuß kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch den zuständigen Bundesminister, der von einer Stellungnahme des Nationalrates gem. Art. 23e Abs. 3 abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuß auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.

§ 31e [Ständiger Unterausschuss in EU-Angelegenheiten - Delegationsbeschluss; Komitee]

(1) Der Hauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23e, 23f, 23g und 23j B-VG dem Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen.

(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuß geltenden Vorschriften.

(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs 3 B‑VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefaßt werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Europäischen Rat bzw. im Rat übermittelt.

§ 31f [Dokumentenanfrage]

(1) Fünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.

(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(3) Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.

(4) Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.

(5) Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 31b.

(6) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten. 

§ 31g [Liste der Bewerber zur Wahl des Rechnungshofpräsidenten]

(1) Der Präsident hat nach vorheriger Beratung in der Präsidialkonferenz aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen eine Liste zu erstellen, die höchstens so viele Personen umfasst, wie sie der Anzahl der Klubs im Nationalrat entspricht. Darüber hinaus kann jeder Klub aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen höchstens eine weitere Person namhaft machen.

(2) Aus dem Kreis an Personen, der sich aus der Liste des Präsidenten und der seitens der Klubs namhaft gemachten Personen ergibt, schlägt der Hauptausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Durchführung einer Anhörung in medienöffentlicher Sitzung (§ 37a Abs. 1a) dem Nationalrat eine Person zur Wahl des Rechnungshofpräsidenten vor. Über die Anhörung ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist und deren Veröffentlichung der Präsident veranlasst. 

§ 32 [Wahl der Ausschüsse zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen; Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs; Vertretung von Ausschußmitgliedern]

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald dem Präsidenten mitgeteilte Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung beim Präsidenten oder – falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen stattfinden – spätestens in der auf die Mitteilung zweitfolgenden Sitzung eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Bis zur Konstituierung der neugewählten Ausschüsse führen die bestehenden Ausschüsse ihre Geschäfte in der bisherigen Zusammensetzung weiter. Die Ausschußverhandlungen während einer Gesetzgebungsperiode erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kann der Nationalrat nach Beratung in der Präsidialkonferenz auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, daß die Zusammensetzung von Ausschüssen in der Weise vorgenommen wird, daß bei der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf die Klubs von den im § 30 festgelegten Grundsätzen abgewichen wird, sofern die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Ausschuß die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum widerspiegeln.

(3) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(4) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.

(5) Im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 3 oder 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist. 

§ 32a [Budgetausschuss und dessen Ständiger Unterausschuss]

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B‑VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann – bis auf Widerruf – bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B‑VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B‑VG aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und § 32f sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51 Abs. 7, Art. 51b Abs. 2, Art. 51c Abs. 3 und Art. 51d Abs. 2 B‑VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51 Abs. 7 Z 1 letzter Satz B‑VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.

§ 32b [Ständige Unterausschüsse zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung]

(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt.

(3) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.

§ 32c [Auskunftserteilung durch die Bundesregierung]

(1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.

§ 32d [Einberufung und Verfahren der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b]

(1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder, vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, vom Rechtsschutzbeauftragten, der für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, oder vom Vorsitzenden der Kontrollkommission, die für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, verlangt wird.

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten zu vereidigen.

(5) An den Sitzungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b können sowohl der Rechtsschutzbeauftragte (Abs. 2) als auch der Vorsitzende der Kontrollkommission (Abs. 2) mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Unterausschuss als Mitglieder oder Ersatzmitglieder angehören oder deren Teilnahmerecht sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Ständige Unterausschuss durch Beschluss.

(6) Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b beginnen in der Regel mit einem Bericht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung über das aktuelle Lagebild, soweit dieses in den Arbeitsbereich des Unterausschusses fällt, und einer Aussprache darüber. Sofern der Unterausschuss einen entsprechenden Teilnahmebeschluss gemäß Abs. 5 fasst, kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung sowohl bei diesem Bericht als auch bei der Aussprache den leitenden Beamten der mit dem Vollzug von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit bzw. von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung eingerichteten Organisationseinheiten beiziehen. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(7) Der Obmann eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b hat das Recht, eine Aussprache sowohl mit dem Rechtsschutzbeauftragten (Abs. 2) als auch mit dem Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) festzulegen. Eine solche Aussprache hat stattzufinden, wenn zu Beginn einer Sitzung

1. der Unterausschuss dies beschließt,

2. ein Viertel der Mitglieder dies verlangt oder

3. ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als zwölf Monaten nicht stattgefunden hat.

Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(8) Das gemäß § 38 zu führende Amtliche Protokoll hat zusätzlich den Sitzungsverlauf, die in der Sitzung behandelten Themen, sowie Verlangen gemäß Abs. 9 zu verzeichnen. Es ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen und jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Unterausschusses gemäß Abs. 4 gilt. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle und der Unterlagen, die in Entsprechung von Berichtspflichten dem Unterausschuss übermittelt werden, zu sorgen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Unterausschüsse und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen können in die jeweiligen Protokolle und Unterlagen Einsicht nehmen.

(9) Ein Unterausschuss kann ein begründetes schriftliches Ersuchen an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) im Wege eines Beschlusses oder eines von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses unterstützten Verlangens richten. Inhalt eines derartigen Ersuchens ist die Prüfung eines bestimmten Umstandes innerhalb des Aufgabenbereichs der Kontrollkommission. Ein Ersuchen ist jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Ständigen Unterausschusses, in der sie eingebracht wurde, gemäß Abs. 4 gilt.

(10) Jedes Mitglied eines Unterausschusses darf ein Verlangen gemäß Abs. 9 nur zweimal im Jahr unterstützen. Es darf kein weiteres Verlangen gestellt werden, wenn bereits drei Prüfungen aufgrund eines Verlangens anhängig sind. Verlangen sind in einer Sitzung des Unterausschusses einzubringen.

(11) Wird ein Ersuchen gemäß Abs. 9 von einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32b an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) gerichtet, hat die Kontrollkommission im Wege ihres Vorsitzenden dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

§ 32e [Ständiger Unterausschuss des Rechnungshofausschusses]

(1) Der Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) wählt einen Ständigen Unterausschuß, welchem mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören muß.

(2) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages, der von fünf Abgeordneten unterstützt sein muß, beschließen, diesem Unterausschuß den Auftrag zu erteilen, einen bestimmten Vorgang im Sinne des § 99 Abs. 2 zu prüfen. Einem solchen Beschluß ist ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates unter den im Abs. 3 genannten Voraussetzungen gleichzuhalten.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 letzter Satz ist unzulässig, wenn zu diesem Gegenstand bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist. Darüber hinaus darf ein solches Verlangen nicht gestellt werden, solange noch ein früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist. Werden mehrere Verlangen von Abgeordneten verschiedener Klubs gestellt, hat der Präsident auf angemessene Abwechslung zu achten.

(4) Der Unterausschuß hat innerhalb von vier Wochen nach Fassung eines Beschlusses gemäß Abs. 2 erster Satz oder nach Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 2 zweiter Satz beim Präsidenten des Nationalrates die Beratung aufzunehmen und innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Bericht an den Rechnungshofausschuß zu erstatten. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, diesen Bericht als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.

(5) Für diesen Unterausschuß gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse sowie die Bestimmungen des § 32b Abs. 2.

§ 32f [Ständige Unterausschüsse des Budgetausschusses in Angelegenheiten des ESM]

(1) Der Budgetausschuss wählt gemäß Art. 50d Abs. 3 B-VG

1. einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung an sekundärmarktrelevanten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Ständiger Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM) und

(Anmerkung: Z 1 tritt erst nach Vorliegen der in § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft)

2. einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)

betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie § 34 Abs. 5 und § 41 Abs. 2, sofern im Folgenden und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von § 34 Abs. 4 jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.

(2) Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß § 74g Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Für den Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gilt § 31 Abs. 2 sinngemäß. Vor der Wahl gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Präsident mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Rücksprache über die Zusammensetzung des Unterausschusses zu halten. Seine Mitglieder sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. § 32d Abs. 5 gilt sinngemäß.

(Anmerkung: Abs. 3 tritt erst nach Vorliegen der in § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)

§ 32g [Einberufung, Tagesordnung und Redezeitbeschränkung in den Ständigen Unterausschüssen in Angelegenheiten des ESM]

(1) Ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f zu setzen, wenn dies

1. der zuständige Bundesminister oder

2. 20 Mitglieder des Nationalrates

verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.

(3) Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f nicht anderes beschließt.

§ 32h [Ermächtigungsvorbehalte und Dringlichkeitsverfahren im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten]

(1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,

1. einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 10 Abs. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2. einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Art. 9 Abs. 1 ESM-Vertrag,

3. wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4. einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 4 ESM-Vertrag und

5. einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität

zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.

(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.

(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 74d Abs. 4 statt.

§ 32i [Stellungnahmerechte des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten]

(1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß § 1 ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.

(2) Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.

(3) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Abs. 2 zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

§ 32j [Verfahrensbestimmungen für den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten]

(1) Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 20c das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.

(2) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß § 32i einbringen.

(3) Der Präsident des Nationalrates hat

1. Beschlüsse gemäß § 32h unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und

2. Stellungnahmen gemäß § 32i unverzüglich an den zuständigen Bundesminister

zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß § 32h und Stellungnahmen gemäß § 32i gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss gemäß § 9 Abs. 3 InfOG.

(5) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß § 32h Abs. 2 beschließen, dass eine Vorlage gemäß § 32h Z 1 bis 5 bzw. § 32i vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32h und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 3 enthalten kann.

§ 32k [Verfahrensbestimmungen, Ermächtigungsvorbehalte und Stellungnahmerechte des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM]

(Anmerkung: § 32k tritt erst nach Vorliegen der in § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)

(1) Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann aufgrund einer Vorlage des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen, Vorschlägen für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 Abs. 1 und 6 ESM-Vertrag zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für den Beschluss ablehnen.

(2) Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann zu Vorlagen gemäß § 74e Abs. 2 auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.

(3) § 32g und § 32j Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.

§ 33 [Untersuchungsausschüsse]

(1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel "Der Nationalrat wolle beschließen" versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die "Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse" (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

(4) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Abs. 9 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

(6) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(7) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen.

(8) Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(9) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Abs. 1 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 Anwendung.

(10) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Abs. 6 oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenztreten.

§ 34 [Konstituierung der Ausschüsse, Aufgaben der Obmänner, Aussprache über aktuelle Fragen]

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(5) Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt "Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses" zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung

1. der Ausschuß dies beschließt oder

2. eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.

Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die "Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses".

§ 35 [Einsetzung und Verfahren der Unterausschüsse]

(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.

(2) Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.

(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann den Vorsitz.

(4) Der Obmann des Unterausschusses beruft diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der Unterausschuß:

1. ob die Verhandlung über mehrere ihm zur Vorbehandlung übertragene Gegenstände gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;

2. im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher von mehreren Gesamtanträgen dieser zugrunde zu legen ist;

3. ob die Debatte unter einem, in Teilen oder getrennt in General- und Spezialdebatte durchgeführt wird.

(6) Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden des Unterausschusses vertreten werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung zu wählen.

(7) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Abs. 3, 37a und die §§ 38 bis 40 sinngemäß.

§ 35a [Berichterstattung der Unterausschüsse; Fristsetzung für die Berichterstattung an den Ausschuss]

(1) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten.

(2) Auch wenn nicht über alle Teile eines Entwurfes Einvernehmen erzielt wurde, kann der Obmann oder der gewählte Berichterstatter auf Grund eines Beschlusses des Unterausschusses dem Ausschuß eine Neufassung des gesamten Textes vorlegen, wobei jene Teile, über die kein Einvernehmen erzielt wurde, ersichtlich zu machen sind.

(3) Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden. Hiebei sind die §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 36 [Pflichten der Ausschussmitglieder bzw. Unterausschussmitglieder; Erlöschen des Ausschussmandates bzw. Unterausschussmandates]

(1) Die Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Das Ausschußmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des § 32 Abs. 1 eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird außer im Falle des § 32 Abs. 1 mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

§ 37 [Teilnahme an den Ausschussverhandlungen bzw. Unterausschussverhandlungen]

(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(2a) Die Ausschüsse haben bei

1. Verhandlungen über Berichte eines Bundesministers in EU-Angelegenheiten gemäß Art 23f Abs. 2 B-VG sowie über Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 2 und

2. einer "Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union" im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses gemäß § 34 Abs. 6

in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beizuziehen, sofern ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs.

(3) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.

(5) Personen, die weder gemäß den Abs. 1 bis 4 noch nach den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.

(6) An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 37a dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 13 InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(7) Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

§ 37a [Öffentlichkeitsbestimmungen für Ausschüsse]

(1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Öffentlich sind

1. die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß § 28b,

2. die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Abs. 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,

3. die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,

4. die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und

5. die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.

(1a) Bei der Anhörung von Personen zur Erstattung eines Vorschlags zur Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes im Hauptausschuss wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gestattet.

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

§ 38 [Ausschussprotokolle bzw. Unterausschussprotokolle]

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.

(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung an dem der Ausschußsitzung folgenden Arbeitstag keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.

§ 39 [Veröffentlichungen über Ausschussverhandlungen bzw. Unterausschussverhandlungen; auszugsweise Darstellung der Verhandlungen]

(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniques) zur Veröffentlichung übergeben.

(2) Der Obmann eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.

(3) Auf Beschluß des Ausschusses veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung einer solchen Verhandlungsschrift.

§ 40 [Erhebungen sowie Beiziehung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen; Besichtigungen an Ort und Stelle]

(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich.

(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, so kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.

(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußobmann mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

§ 41 [Verfahrensbestimmungen für Ausschüsse und Unterausschüsse]

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.

(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.

(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Vor der Beschlußfassung kann eine allgemeine Debatte stattfinden. Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes im Sinne des § 35a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage.

(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.

(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.

(6a) Werden bei Verhandlungen gemäß § 37 Abs. 2a in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beigezogen, so gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass ein solcher Beschluss auch für zu Wort gemeldete Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt und die Redezeit eines jeden Redners auf zehn Minuten pro Redner beschränkt werden kann. Ein derartiger Beschluss kann abweichend von Abs. 6 auch während der Debatte gefasst werden.

(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.

(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.

(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

§ 41a [Verhältnismäßigkeitsprüfung]

(1) Beantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem 
Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der 
Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wenn 
1. der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder
2. ein Klub dies verlangt.
Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach 
Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen 
zusteht.

(2) Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.