Geschäftsordnung des Nationalrates

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

Xc. Besondere Bestimmungen für die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus

§ 74c des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

§ 74c [Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des ESM]

Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß  Art. 50b, 50c und 50d Abs. 2 B-VG mit. 

§ 74d [Ermächtigungsvorbehalte und Dringlichkeitsverfahren in Angelegenheiten des ESM]

(1) Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG ermächtigen,

1. einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und

2. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente

zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne Ermächtigung des Nationalrats muss der österreichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 1, so kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich befassen. Im Vorschlag für einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident weist eine solche Vorlage sofort nach Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 zu.

(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ständige Unterausschuss beschließen, dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Ein solcher Beschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) In der auf die Beschlussfassung gemäß Abs. 3 folgenden Sitzung des Nationalrats findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrats über den Beschluss, die Gründe für dessen Dringlichkeit und die Auswirkungen auf Österreich. In der Debatte über einen solchen Beschluss dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.

§ 74e [Gegenstände der Verhandlung in Angelegenheiten des ESM]

(1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind

1. Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß  Art. 50b Z 2 B-VG,

2. Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5,

3. Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und

4. Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2.

(2) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gemäß § 32f Abs. 1 Z 1 sind Vorlagen und Berichte des zuständigen Bundesministers sowie Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktoperationen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß  Art. 18 ESM-Vertrag.

(Anmerkung: Abs. 2 tritt erst nach Vorliegen der im § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)

§ 74f [Vervielfältigung, Verteilung und Zuweisung von Vorlagen in Angelegenheiten des ESM]

(1) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.

(2) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.

(3) Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß  Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.

(4) Nach Einlangen von Vorlagen des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM und weist diese unmittelbar diesem zu.

(Anmerkung: Abs. 4 tritt erst nach Vorliegen der in § 109 Abs. 6 genannten Voraussetzungen in Kraft.)

(5) Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß § 74d Abs. 1 und 2 sowie § 74e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32f ändern oder zurückziehen. § 25 gilt unter Maßgabe von Abs. 2 und 4 sinngemäß.

§ 74g [Informationssicherheit und Unterrichtungspflichten in Angelegenheiten des ESM]

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und der Nationalrat beachten die Sicherheitseinstufung der Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(2) Für die Unterrichtung über weitere Vorlagen und Dokumente zu Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Umgang mit diesen gelten die Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus" (ESM-Informationsordnung), die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.