Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 82

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tigung stattfindet, handelt. Selbst wenn wie bisher Massenbesichtigungen stattfinden, bei denen eine Flut von Anboten eingeholt wird, so läuft die Rücktrittsfrist für jedes dieser Angebote vom selben Zeitpunkt an, nämlich der Aushändigung der Belehrung, sodaß nach Ablauf der Woche ein Überblick besteht, wer zurückgetreten ist und wer nicht, und dann besteht die Möglichkeit, mit einem der nicht Zurückgetretenen den Vertrag einzugehen.

Wer nicht auf den Ablauf der einwöchigen Rücktrittsfrist warten will – und das ist in vielen Verhältnissen der Fall –, bittet den Interessenten am Folgetag, ein Anbot zu unterschreiben, und das ist dann sofort zur Gänze wirksam. Was den Versicherungsmakler anlangt, so glaube ich, daß die Regelung der Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers ein rechtspolitisch außerordentlich wichtiger Schritt war. Der Wunsch der Versicherungskunden nach Beratung durch einen unabhängigen Makler steigt angesichts der kaum mehr zu überblickenden Vielfalt der angebotenen Versicherungsprodukte. Dabei sind wir, wie Sie wissen, erst am Beginn einer EU-weiten Öffnung der Versicherungsmärkte. Letztlich wird es zu einem sicher noch weit größeren differenzierten Angebot kommen.

Die konkrete Normierung der Interessenwahrungspflichten des Versicherungsmaklers wird sicher dazu beitragen, daß er dem Anspruch seiner Kunden auf fachgerechte Beratung und Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes gerecht werden kann.

Die Äußerungen zur fixen Bindung, die wir heute in der Regel haben, des sogenannten Versicherungsmaklers verstehe ich nicht ganz, weil es sich ja in solch einem Fall gar nicht um einen Versicherungsmakler im Sinne unseres Gesetzes handelt. Was § 30 Abs. 4 anlangt, so glaube ich darauf hinweisen zu können, daß man dabei von vornherein nicht eine Schutzregelung im Auge gehabt hat, sondern eine bloße Zweifelsregelung. In der Regel werden ja die Vertragsverhältnisse zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler ohnehin vertraglich geregelt sein und auf diesen Bereich Rücksicht nehmen.

Zusammenfassend möchte ich aus meiner Sicht festhalten, daß der vorliegende Gesetzentwurf eine zwar mühsam errungene, aber letztlich, glaube ich, doch gelungene Harmonisierung zwischen den Interessen der Makler und ihrer Auftraggeber und den Anliegen des Konsumentenschutzes ist. Es wird durch eine klare Regelung zu einer präventiven Wirkung in Richtung Zurückdrängung gelegentlicher Unzulänglichkeiten im Maklerbereich kommen, es wird durch mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu einem Abbau bisheriger Verunsicherungen und einer Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit im Sinne des schon zum vorgangegangen Tagesordnungspunkt Gesagten zu einem Beitrag zu mehr Sicherheit im weitesten Sinne kommen. – Danke. (Beifall bei Bundesräten von ÖVP, SPÖ und den Freiheitlichen.)

15.38

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Bundesrat Engelbert Weilharter. Ich erteile es ihm.

15.38

Bundesrat Engelbert Weilharter (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Herr Minister! Frau Staatssekretärin! Meine Damen und Herren! Ich bin den Abgeordneten Schöll und Dr. Graf sehr dankbar dafür, daß sie am 27. Februar dieses Jahres mit einem Entschließungsantrag das Justizministerium, die Regierung bewegt haben, endlich ein Maklergesetz zu erlassen.

Meine Damen und Herren! Es steht, glaube ich, außer Zweifel, daß die Notwendigkeit für dieses Gesetz gegeben ist. Ich gehe davon aus, daß jeder von uns viele Beispiele kennt, die hoffentlich der Vergangenheit angehören, mit denen unter dem Decknamen "Makler", unter dem Begriff "Vermittler" unseriösen Methoden Tür und Tor geöffnet waren und bei denen leider der Bürger immer wieder auf der Strecke blieb.

Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß dieses Gesetz einen Vorteil für alle Beteiligten bringt. Es normiert die Rechte, und es normiert die Pflichten. Das heißt, dieses Gesetz ist ein Versuch, klare Verhältnisse zwischen Auftraggebern, Maklern als Vermittlern und vor allem als Auftragnehmern zu schaffen. Das soll sicherlich eines der Ziele dieses Gesetzes sein.


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