Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 104

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Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 18 bis 21 der Tagesordnung, über welche die Debatte ebenfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden,

ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 18 bis 21 hat Herr Bundesrat Schaufler übernommen. Ich darf ihn bitten, die Berichte zu bringen.

Berichterstatter Engelbert Schaufler: Frau Präsidentin! Hohes Haus! Der Beschluß betreffend Änderungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis definitiv.

Die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges kann ausgesprochen werden, wenn über den Landeslehrer zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

Eine "negative" Leistungsfeststellung ist nur möglich, wenn eine zweimalige nachweisliche Ermahnung erfolgt ist. Weiters kommt es zu einer Verkürzung des Beurteilungszeitraumes für eine neuerliche Leistungsfeststellung, wenn bereits eine "negative" Leistungsfeststellung vorliegt.

Weiters sind bestimmte Fristverkürzungen vorgesehen, um Verfahrensabläufe in bezug auf das Leistungsfeststellungsverfahren zu straffen.

Bei der Bestellung von Lehrern und Leitern sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes die näheren Bestimmungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien von Bewerbern durch Landesgesetzgebung festzulegen. Auch die Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien soll möglich sein.

Schließlich enthält der Gesetzesbeschluß

sonstige dienstrechtliche Anpassungen an das Beamten-Dienstrechtsgesetz, die nicht in Zusammenhang mit der Besoldungsreform stehen.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Der Beschluß des Nationalrates betreffend Änderungen des Schulorganisationsgesetzes wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Höchtl, DDr. Niederwieser und Genossen am 7. Mai 1996 im Nationalrat eingebracht.

Durch diese Änderung des Schulorganisationsgesetzes ist nun die Überlassung von Teilen der Liegenschaft für nichtschulische Zwecke zulässig, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule nicht beeinträchtigt wird.

Gemäß den Bestimmungen sind jedoch Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bun


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