Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 54

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8. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes (369 und 473/NR sowie 5313/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankenwesengesetzes und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes und

ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes.

Die Berichterstattung über die Punkte 7 und 8 hat Herr Bundesrat Karl Hager übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Karl Hager: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht zu Punkt 7:

Im Zuge der durch das Poststrukturgesetz (Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996) erfolgten Neuregelung der Organisation der Post- und Telegraphenverwaltung durch Ausgliederung ihres Geschäftsbetriebes in die privatrechtlich organisierte Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sollen auch die bisher von der Österreichischen Postsparkasse in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechtes geführten Geschäfte ebenfalls durch eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft geführt werden. In der Folge sollen die Anteilsrechte dieser Aktiengesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen an die Post und Telekombeteiligungsgesellschaft (PTBG) übertragen werden.

Der vorliegende Antrag dient der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft unter Anwendung der bereits seit 1986 für derartige Vorgänge bei Banken bestehenden bankrechtlichen Vorschriften (§ 92 BWG beziehungsweise § 8a KWG). Die bisher der Österreichischen Postsparkasse obliegenden Pflichtaufgaben (Postscheck- und Postsparverkehr) sollen unter Bedachtnahme auf § 3 Postsparkassengesetz 1969 von der Aktiengesellschaft fortgeführt werden.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich komme zum Bericht zu Punkt 8:

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluß sollen Richtlinien und ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt werden, so zum Beispiel die "Kapitaladäquanzrichtlinie", die Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die Richtlinie betreffend Kreditinstitute und der Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften.


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