Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 92

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21. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert wird (381 und 431/NR sowie 5326/BR der Beilagen)

22. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (382 und 432/NR sowie 5327/BR der Beilagen)

Präsident Josef Pfeifer: Meine Damen und Herren! Wir gelangen nun zu den Punkten 19 bis 22 der Tagesordnung, über welche die Debatte ebenfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird,

Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert wird, und

eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000.

Die Berichterstattung über die Punkte 19 bis 22 hat Herr Bundesrat Peter Rieser übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Peter Rieser: Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich bringe die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 19 bis 22.

Zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird.

Der Bund und die Länder verlängerten den Geltungszeitraum der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, durch zwei weitere Vereinbarungen letztlich bis 31. Dezember 1996.

Auch in der Anpassung an die genannte Vereinbarung, BGBl. Nr. 863/1992, mit dem BGBl. Nr. 701/1991 erfolgte Änderung des Krankenanstaltengesetzes wurde in Durchführung der Verlängerungen des Geltungszeitraumes der Vereinbarung mit den Bundesgesetzen BGBl. Nr. 474/1995 und Nr. 853/1995 zweimal novelliert.

Am 29. März 1996 einigten sich der Bund und die Länder über die Grundsätze der Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ab dem Jahr 1997.

Der Bund und die Länder kamen in weiterer Folge überein, die Details der Einigung vom 29. März 1996 in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 zu regeln.

Mit dem vorliegenden Beschluß ist das Krankenanstaltengesetz in den folgenden Punkten an die neue Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 anzupassen:

Sicherstellung einer verbindlichen österreichweiten Krankenanstaltenplanung einschließlich einer Großgeräteplanung; Definition der Grundsätze und der Ziele sowie Erlassung der Landeskrankenanstaltenpläne, die sich im Rahmen des ÖKAP befinden;


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