Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 107

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27. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird (420 und 446/NR sowie 5332/BR der Beilagen)

28. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird (421 und 447/NR sowie 5333/BR der Beilagen)

29. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird (422 und 448/NR sowie 5334/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zu den Punkten 23 bis 29 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Es sind dies

ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 23 bis 29 hat Herr Bundesrat Anton Hüttmayr übernommen. Ich ersuche ihn höflich um die Berichterstattung.

Berichterstatter Anton Hüttmayr: Sehr geehrter Herr Präsident! Ich bringe den Bericht zum Punkt 23 betreffend Änderung des Schulorganisationsgesetzes.

Wesentliche Punkte des vorliegenden Gesetzesbeschlusses sind:

die Fortsetzung der Integration von Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I,

die Einbindung der Berufsgrundbildung in die Polytechnische Schule, um den Absolventen dieser Schulart bessere Chancen im Berufsleben sowie beim Übertritt in weiterführende Schulen zu bieten, und

Verbesserung der Aufnahmskriterien in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Im gegenständlichen Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist keine Frist zur Erlassung von Ausführungsgesetzen durch die Länder vorgesehen. Somit ist eine Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Artikels 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich.


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