Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 63

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ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997).

Die Berichterstattung über die Punkte 7 und 8 hat Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Ferdinand Gstöttner: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Zum Tagesordnungspunkt 8 darf ich mitteilen, daß sich der Rechtsausschuß sehr eingehend mit dieser Frage beraten hat, und nachdem der Bericht schriftlich vorliegt, kann ich von der Verlesung desselben Abstand nehmen.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Tagesordnungspunkt 7, Urheberrechtsgesetz, darf ich ebenfalls feststellen, daß das Ergebnis nach eingehender Beratung zustande gekommen ist.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke.

Damit es kein Mißverständnis gibt: Wertgrenzen-Novelle ist Tagesordnungspunkt 7, Urheberrechtsgesetz-Novelle ist Tagesordnungspunkt 8. Dies, damit es für das Protokoll geklärt ist.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. Ich erteile es ihm.

12.59

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die Stellungnahme zu dieser für den Zivilprozeß recht einschneidenden und daher allzu verharmlosend als "Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997" bezeichneten Vorlage fällt mir nicht ganz leicht, und vieles von dem, was sie regelt, ist wichtig, vieles ist auch von der Sache her richtig. Das gilt insbesondere auch für die Vereinheitlichung der Haftungsgesetze im Bereich der Gefährdungshaftung.

All das vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß die Novelle auch zu ernsthafter Kritik Anlaß bietet. Diese setzt durchaus nicht dort an, wo es die rein technische Kennzeichnung des Gesetzes vermuten ließe: bei der Anpassung der zivilrechtlich maßgebenden Wertgrenzen an die zwischenzeitige Geldwertveränderung beziehungsweise bei der Bedachtnahme auf die künftige Euro-Umstellung.

Wohl aber ist aus meiner Sicht bereits die an zweiter Stelle genannte Zielvorstellung des Gesetzes verfehlt worden. Meines Erachtens kann nämlich keine Rede davon sein, daß die Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit nach dem Vorbild des LGVÜ, also des Luganer Parallelübereinkommens zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel, vereinheitlicht worden wären.

Das beginnt schon bei der Begriffsbildung. Werden doch künftig im Gesetz, wie es sachlich auch bereits bisher geboten war, ganz unterschiedliche Rechtsfolgen an das Fehlen der vom allgemeinen Völkerrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen umgrenzten Gerichtsgewalt einerseits und an das bloße Fehlen einer innerstaatlichen Entscheidungsbefugnis in Rechtssachen mit Auslandsberührung andererseits geknüpft werden.

Allein diese zutreffende Differenzierung hätte den Gesetzgeber dazu veranlassen müssen, den insofern überholten und europaweit vereinzelt gebliebenen Begriff der inländischen Gerichtsbarkeit, der bisher beide Dimensionen umfaßt, durch jenen der internationalen Zuständigkeit zu


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