Bundesrat Stenographisches Protokoll 639. Sitzung / Seite 121

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diese Materien nicht zuständig ist. Im Bereich der nicht vergemeinschafteten Verbrauchssteuern ist auch ein Amtshilfeverkehr zwischen einer Zollverwaltung und einer Steuerverwaltung möglich.

Da sich im Übereinkommenstext kein ausdrücklicher Hinweis darauf findet, daß die Rechtshilfe zwischen Justizbehörden vom Übereinkommen unberührt bleibt, geht die Republik Österreich davon aus, daß die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen nicht berührt werden.

Hohes Haus! Da im Nationalrat dieses Übereinkommen einstimmig verabschiedet wurde, ersuche ich auch die Damen und Herren dieses Hohen Hauses, gegen diese Regierungsvorlage keinen Einspruch zu erheben. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

17.50

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Bitte sehr, Herr Bundesminister.

17.50

Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur einige Bemerkungen vor allem zu zwei Bereichen, zunächst zum Privatisierungsauftrag an die ÖIAG im Hinblick auf das Dorotheum. Meiner Ansicht nach ist eine Reihe von Debattenbeiträgen nur deshalb gehalten worden, weil in dieser Hinsicht Informationsmangel besteht. Ich möchte versuchen, diesem abzuhelfen.

Zunächst möchte ich feststellen, daß die ÖIAG zu 100 Prozent im Eigentum der Republik steht und von der Bundesregierung ausdrücklich damit beauftragt ist, schrittweise die Beteiligungen der Republik Österreich zu übernehmen – aus Gründen der Verwaltungsreform, aus Gründen der Entlastung der Finanzverwaltung und auch, weil dort die professionellen Ressourcen gebündelt sind, die dafür notwendig sind, die wirtschaftlichen Positionen der Republik Österreich im Bereich von Betrieben zu verwalten beziehungsweise auch in die Funktion eines strategischen Eigentümers einzutreten. Daher ist es im Falle von Übertragungen wie jener des Dorotheums zunächst entbehrlich, irgendwelche Bewertungen vorzunehmen, die letztlich zu überhaupt nichts dienen. Denn selbstverständlich sind Bewertungen vorzunehmen.

Zum zweiten: Die ÖIAG privatisiert treuhändisch im Namen der Republik. Natürlich könnte die Finanzverwaltung die Privatisierung selbst vornehmen, wenn sie die entsprechenden Ressourcen für deren Vorbereitung entwickeln würde. – Bitte? (Bundesrat DDr. Königshofer: Sie beauftragen die ÖIAG! Wozu ist die Anteilsverwaltung?)

Ich habe geglaubt, daß im Parlament bekannt ist, warum wir das machen. – Sie haben richtig gesagt, daß die ÖIAG Schulden hat. Sie haben vielleicht nicht gewußt oder es für entbehrlich gehalten, hier darzustellen, daß die Republik Österreich sich verpflichtet hat, die Schulden sehr langfristig zu bedienen. Das heißt, daß die Republik Österreich gegenüber der ÖIAG eine Rechtsverpflichtung hat, jährlich die Schulden abzudecken.

Wenn man auf der anderen Seite Vermögen veräußert, etwa im Rahmen der Privatisierung, dann hat man zwei Möglichkeiten. Die Republik kann einerseits selbst privatisieren. Die Frage der Bewertung ist nur dann von besonderer Relevanz, wenn man an einen strategischen Partner verkauft. Das ist im Fall des Dorotheums nicht vorgesehen. Vorgesehen ist – das können Sie auch der Regierungsvorlage entnehmen – ein Börsengang. Bei einem Börsengang ist es völlig egal, welchen Erlös Sie sich wünschen, da der Markt den Preis regelt. Aktienkäufe und -verkäufe regeln sich durch Angebot und Nachfrage. Man kann sich dafür entscheiden, nicht zu verkaufen, wenn man es nicht für günstig hält. Wie auch der ATW-Börsengang und der Verkauf der Bank Austria bewiesen haben, sind die entsprechenden Qualifikationen und fachlichen Ressourcen in der ÖIAG vorhanden.


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