Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 40

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In einem Artikel In der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" wird über diese Art von Konferenzen geschrieben, und er wird mit der Frage geschlossen: Wird das Werk den Meister loben?

Meine Damen und Herren! Wir Freiheitlichen loben es nicht, wir werden diese beiden Vorhaben ablehnen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

16.21

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster ist Herr Bundesrat Weiss zu Wort gemeldet. – Bitte.

16.21

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Wenn man dem Vertrag von Amsterdam kritisch gegenüberstehen will, wird man ihn als schlechten Kompromiß diffamieren. Wenn man ihm positiv gegenübersteht, wird man sagen: Jawohl, er ist ein Kompromiß von verschiedenen Erwartungen, die an ihn geknüpft waren, aber er ist ohne Zweifel ein Fortschritt.

Die Europäische Union ist geradezu die zur Institution gewordene Verbindung von Visionen mit der Kunst des Möglichen; und es gehört auch zu der heute eingeforderten Ehrlichkeit, von der Europäischen Union nicht die Kunst des Unmöglichen verlangen zu wollen. Natürlich sind im Rahmen dieses Kompromisses auch nicht alle Erwartungen der Bundesländer erfüllt worden, wenngleich der Ausschuß der Regionen und das Subsidiaritätsprinzip nun einen höheren Stellenwert als bisher einnehmen.

Dieser Stellenwert wird auch daran sichtbar, daß zum Thema Subsidiarität sogar über Betreiben großer Mitgliedstaaten der EU ein Sondergipfel in Aussicht genommen wurde.

Ich möchte nun kurz skizzieren, welche Anliegen der Länder offengeblieben sind – sozusagen als Saldovortrag für die weiteren Bemühungen:

Da ist zuerst das Klagerecht des Ausschusses der Regionen sowie von Gliedstaaten beim Europäischen Gerichtshof, wobei durchaus bemerkenswert ist, daß das Gericht erster Instanz mit einer bemerkenswerten Entscheidung vom April dieses Jahres eine aktive Klagslegitimation der flämischen Region Belgiens anerkannt hat. Das ist durchaus ein Meilenstein in der Rechtsprechung dieses Gerichts.

Das zweite ist eine Einbindung des Ausschusses der Regionen in eine Art Vorabkontrolle hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips in der Rechtsetzung der EU.

Das dritte: das Recht des Ausschusses der Regionen zu Gesetzesinitiativen – um das vereinfacht zu sagen – und zu einem Mitentscheidungsrecht in regionalen Kernfragen.

Das vierte: eine klare Zuständigkeitsabgrenzung für die EU anstelle von sehr offen formulierten Zielen, die von der EU häufig als Grundlage dafür genommen werden, Zuständigkeiten an sich zu ziehen, die besser bei den Nationalstaaten oder Regionen aufgehoben wären.

Das fünfte: die Einbeziehung der Landtage in die Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten. Das Protokoll des Vertrages über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente spricht zwar von Parlamenten der Mitgliedstaaten – solche sind die Landtage als Gesetzgebungsorgane ohne Zweifel auch –, in der Praxis werden darunter aber vom Europäischen Parlament offenbar nur die Parlamente der Nationalstaaten verstanden. Die Landtage sind auf den Umweg über die Bundesregierung zur Landesregierung angewiesen und damit bei Informationen und Stellungnahmen allein schon durch den entstandenen Zeitverlust in einem gewaltigen Nachteil.

Auch innerstaatlich sind aus Sicht der Länder noch einige Aufgaben, die in diesem Fall vom Bund zu erfüllen wären, offen:

Die erste betrifft die Nachbesserung des aus dem Jahre 1992 stammenden Länderbeteiligungsverfahrens; immerhin wurde in dem aus dem selben Jahr stammenden Paktum von Perchtolds


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