Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 215

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37. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1998 über ein Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (1276 und 1345/NR sowie 5745/BR der Beilagen)

Präsident Alfred Gerstl: Wir gelangen zum 37. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Dr. Michael Ludwig übernommen.

Berichterstatter Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der Bericht des Justizausschusses zum Übernahmegesetz liegt schriftlich vor. Deshalb möchte ich mich auf die Antragsformel beschränken:

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Gerstl: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat DDr. Franz Werner Königshofer. Ich erteile ihm dieses.

13.50

Bundesrat DDr. Franz Werner Königshofer (Freiheitliche, Tirol): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Das sogenannte Übernahmegesetz ist in Österreich schon seit längerer Zeit aufgrund mannigfacher Vorkommnisse fällig. Positiv daran ist, daß dadurch die Rechte der Kleinaktionäre bei Übernahme von bestimmenden Mehrheiten besser gewahrt werden sollen, als dies bisher der Fall war.

Gerade im Zusammenhang mit der Übernahme der Bundesanteile an der CA durch die Bank Austria wurde deutlich, wie Kleinaktionäre in solchen Fällen unter die Räder kommen können.

Ein durch eine solche Übernahme ausgelöster Kursverlust bei den an der Börse gehandelten Aktien führt regelmäßig zu größeren Vermögensverlusten bei den verbleibenden Kleinaktionären. Dieses Gesetz soll dafür sorgen, daß auch diese Kleinaktionäre entsprechende Anbote zum Verkauf ihrer Aktien erhalten, sodaß Vermögensverluste in entsprechender Größenordnung in Hinkunft nicht mehr eintreten.

Unsere Kritik richtet sich allerdings dagegen, daß es beim Anbot für Kleinaktionäre bis zu einem 15prozentigen Abschlag kommen kann. Wir sind der Meinung, daß man alle Aktionäre gleich behandeln sollte.

Die wesentliche Kritik unserer Fraktion an diesem Gesetz besteht aber an der Übernahmekommission beziehungsweise an ihrer Zusammensetzung. Die paritätische Besetzung durch Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer erinnert an den alten Proporzschacher und stellt unserer Meinung nach eine glatte Zumutung dar. Wir glauben, daß es besser wäre, wenn diese Übernahmekommission als unabhängiges und objektives Gremium gebildet werden würde.

Wir schlagen daher folgende Besetzung vor: ein Vorstandsmitglied, zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder, drei weitere Mitglieder, die aus dem Richterstand kommen sollen, und darüber hinaus noch weitere fünf Mitglieder, wobei die Bestellung dieser Mitglieder nach einer öffentlichen Ausschreibung und nach einem öffentlichen Hearing erfolgen sollte, in dem die Kenntnisse der Bewerber im Wertpapierwesen, im Wertpapiergeschäft und in den entsprechenden Gesetzen getestet werden sollten. Als weiteres Mitglied dieser Übernahmekommission sollte der Leiter der Bundeswertpapieraufsicht kraft seines Amtes vom Bundesminister für Justiz für die Dauer seines Amtes bestellt werden. Ein so gebildetes und zusammengesetztes Gremium fände auch das Vertrauen der nationalen und internationalen Anlegerschaft in die österreichischen Wertpapiere.


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