Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 159

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Die Berichterstattung über die Punkte 25 und 26 hat Herr Bundesrat Johann Kraml übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Johann Kraml: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Beide Berichte liegen Ihnen schriftlich vor.

Der Finanzausschuß hat zu beiden Vorlagen mit Stimmenmehrheit den Antrag gestellt, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Gerstl: Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. Walter Scherb. Ich erteile ihm dieses.

18.52

Bundesrat Mag. Walter Scherb (Freiheitliche, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Zunächst möchte ich auf das Abgabenänderungsgesetz 1998 eingehen.

Der erste Kritikpunkt ist ein allgemeiner, der von uns schon bei vielen Gesetzesvorlagen vorgebracht wurde und leider immer wieder vorgebracht werden muß: Dieses Gesetz, mit dem 13 Bundesgesetze in einem novelliert werden, ist kompliziert, schwer lesbar, unüberschaubar und trägt dadurch zur Rechtsunsicherheit bei.

Meine Damen und Herren von den Regierungsparteien! Dieses Gesetz zeigt leider wieder, wie bürgerfern Sie in vielen Bereichen agieren, weil dadurch die gesamte Steuergesetzgebung noch weiter unnötig verkompliziert wird.

Diese Kritik wird aber nicht nur von uns geäußert. Ich darf dazu eine Stellungnahme des unabhängigen Institutes für Zivilrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zitieren: Wie alle Abgabenänderungsgesetze der letzten Jahre sieht der vorliegende Entwurf Novellen zu nicht weniger als 13 Bundesgesetzen vor, was keinesfalls zur Übersichtlichkeit beiträgt und somit gewiß nicht dem Erfordernis einfacherer Gesetze und damit dem leichteren Zugang zum Recht dient. – Zitatende.

Soweit zum allgemeinen.

Nun zu den inhaltlichen Kritikpunkten, zum Gebührengesetz. Der bürokratische Aufwand, den die Vergebührung verursacht, ist durch die relativ geringen Gebühreneinnahmen nicht zu rechtfertigen. Gebühreneinnahmen dienen vorwiegend dazu, den bürokratischen Aufwand des Einhebens zu finanzieren. Außerdem wirken viele Gebühren äußerst wirtschaftshemmend, die Kreditgebühr von 0,8 Prozent zum Beispiel wirkt wirklich wirtschaftshemmend. Bei Kontokorrentkrediten, die länger als fünf Jahre laufen, sind nach fünf Jahren noch einmal 0,8 Prozent zu bezahlen.

Im Gebührengesetz wird auch die Mietvertragsgebühr neu geregelt. Mieter von Geschäftslokalen und Personen, die befristete Mietverträge abgeschlossen haben, werden hier kraß benachteiligt. Für Wohnungen gibt es richtigerweise maximal den dreifachen Jahresmietwert als Bemessungsgrundlage. Für Geschäftsmieten ist das jedoch nicht der Fall. Bei Geschäftsmieten kann eine Gebühr bis zur Höhe des 18fachen Jahresmietwertes vorgeschrieben werden. Es ist wirklich nicht einzusehen, warum Geschäftsmieten so sehr anders zu behandeln sind als Wohnungsmieten.

Weiters ist nicht einzusehen, daß Menschen, die nur befristete Mietverträge haben, hinsichtlich der Mietvertragsgebühr diskriminiert werden. Wenn ein Mieter einen befristeten Mietvertrag auf drei Jahre abschließt, dann ist die Bemessungsgrundlage die Mietvertragsgebühr. Wird dem Mieter dann der Mietvertrag durch den Vermieter nochmals um drei Jahre verlängert, muß er nochmals für drei Jahre Bemessungsgrundlage Mietvertragsgebühr bezahlen. Wenn ein Mieter die Möglichkeit hat, von vornherein einen unbefristeten Mietvertrag abzuschließen, sind nur


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