Bundesrat Stenographisches Protokoll 683. Sitzung / Seite 52

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erhebt, damit der Nationalrat gemeinsam mit der Bundesstraßenübertragung ein in sich widerspruchsfreies In-Kraft-Treten sicherstellen kann.

Der Möglichkeit eines Einspruches wurde verschiedentlich entgegengehalten, dass damit auch die Aufhebung der für die Länder finanziell riskanten Sanktionsbestimmung verhindert würde. Das ist allerdings ein Zirkelschluss und geht an der Sache vorbei. Die Kürzung der Ertragsanteile träte für ein Land nur dann ein, wenn es die bereits unterzeichnete und hier schon ratifizierte Vereinbarung über den Stabilitätspakt nicht ratifizieren würde. Andererseits wird die Aufhebung der betreffenden Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes, die heute zur Debatte steht, nicht mit 1. Jänner 2002, sondern erst dann wirksam, wenn alle Länder den Stabilitätspakt ratifiziert haben. Mit einem Einspruch entginge den Ländern also nichts, und die Aufhebung von § 27 Abs. 7 ist in Wirklichkeit nicht anderes – das ist auch gar nicht zu kritisieren, das ist logisch – als eine formelle Rechtsbereinigung.

Der von Frau Bundesrätin Giesinger im Finanzausschuss eingebrachte Einspruchsantrag fand keine Mehrheit. Dafür ist offenkundig maßgeblich, dass sich alle Länder in den letzten Tagen mit dem Bund über die Bundesstraßenübertragung geeinigt haben und großteils Vertrauen darin setzen, dass die in Rede stehende missglückte Regelung für den Katastrophenfonds schon noch irgendwie saniert werden wird.

Das ist natürlich zu respektieren, entbindet aber nicht von der Beantwortung der Frage, wie mangelhaft ein Gesetzgebungsvorgang eigentlich sein müsste, um den Bundesrat zu einem Einspruch zu veranlassen. Es gibt nur ganz wenige unter Ihnen, die so etwas hier einmal bereits erlebt haben dürften. Es liegt auch schon sieben Jahre zurück und war damals schon ein singuläres Ereignis, das wir im Wesentlichen dem damaligen Präsidenten Jaud verdanken.

An der Qualität der Gesetzgebung kann es, wie der jüngste Wahrnehmungsbericht des Rechtsanwaltskammertages neuerlich deutlich gemacht hat, nicht liegen. Vielmehr wurde offenbar den einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung in der Realverfassung ein Zusatz angefügt, wonach der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht – vom Zustimmungsrecht ganz zu schweigen – nur im Einvernehmen mit der Nationalratsmehrheit Gebrauch machen darf.

Damit ist dieses Recht aber faktisch funktionslos gemacht, und wir dürfen uns nicht wundern, wenn das auf den Bundesrat in seiner Gesamtheit übertragen wird.

Natürlich gibt es auch Aufgaben des Bundesrates, die darüber hinausgehen; beispielsweise die Mitwirkung an der internationalen Repräsentanz Österreichs, wie sie etwa von der Frau Vizepräsidentin in hervorragender Weise wahrgenommen wird, oder die Kommunikation zwischen Gesetzgebung, Interessenvertretungen und Bürgern, wie sie von uns allen wahrgenommen wird.

Ich gebe gerne zu, dass diese konsensorientierte Tätigkeit angenehmer ist als die konfliktträchtige Aufgabe einer echten zweiten Kammer und einer Durchsetzung von Länderinteressen, zumal diese von den Ländern selbst inzwischen auf andere Art und Weise wahrgenommen wird. Es ist schade, dass diese Verführung so stark wirksam ist. (Allgemeiner Beifall.)

12.01

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Hösele. – Bitte.

12.01

Bundesrat Herwig Hösele (ÖVP, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Herr Vizepräsident! Ich könnte jedes Wort, das du hier gesprochen hast, voll unterstreichen. Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001 wurde vor 14 Tagen über Ersuchen des Herrn Landeshauptmannes von Vorarlberg Dr. Sausgruber und der Frau Landeshauptmann Klasnic von der Tagesordnung genommen, um noch weitere Gespräche betreffend die damit in Zusammenhang stehende Übertragung der Bundesstraßen an die Länder führen zu können. Es wurden zahlreiche Gespräche geführt, und diese wurden gestern konsensual abgeschlossen.


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