Gerade was die
Staatsanwaltschaft anlangt, haben wir uns, und zwar mit einem Spezialgesetz,
besonders bemüht, diese Verantwortlichkeit des Ministers und die Transparenz
der Tätigkeit sicherzustellen. Und das ist auch immer geschehen.
Auch bei Ihnen,
Frau Bundesrätin Lichtenecker, bin ich ein bisschen erschüttert: Glauben Sie
denn wirklich, dass der Staatsanwalt jetzt Hausdurchsuchungen beschließen
kann? – Natürlich kann er das nicht! Ein wesentlicher Teil
dieser vorliegenden Gesetzesvorlage bezieht sich doch darauf, dass
insbesondere Eingriffe in Grundrechte – beispielsweise Hausdurchsuchungen,
Personendurchsuchungen, DNA-Analysen, Observationen, Lauschangriff,
Rasterfahndung und so weiter – ausschließlich auf Grund
richterlicher Beschlüsse durchgeführt werden können.
Möglicherweise
war das ein Hörfehler von mir, ich kann nämlich nicht ganz glauben, dass Sie
das tatsächlich gesagt haben. Ich stelle jedenfalls hier klar: Der Grundrechtsschutz
wurde ausgebaut, der Rechtsschutz wurde ausgebaut! Deswegen benötigen wir ja
etwas mehr Personal; das ist der einzige Grund. Wir sind in Wirklichkeit
deshalb bei der Tagestätigkeit effizienter, weil der Staatsanwalt sofort und
direkt – und nicht über den Umweg des Untersuchungsrichters wie bei
Vorerhebungen – Weisungen an Polizeibehörden und Sicherheitsorgane geben
kann; da sparen wir eigentlich Personal. Insgesamt mehr Personal brauchen wir
jedoch deshalb, weil es eben ein Mehr an Rechtsschutz gibt – und das
insbesondere im Opfer- und Geschädigtenbereich.
Als Opfer und
Geschädigter haben Sie derzeit null Rechte, können keine Beweisanträge oder
Ähnliches stellen. – Nach der neuen StPO können Beweisanträge gestellt
werden. Und wenn – jetzt kommt’s! – der Staatsanwalt glaubt, er muss
diesen Beweisantrag, was er jetzt könnte, nicht beachten,
sozusagen nicht einmal lesen und nicht durchführen, dann können
Sie jetzt – und das hat Herr Bundesrat Tiefnig von der ÖVP sehr schön zum
Ausdruck gebracht – ein Rechtsmittel ergreifen, und dieses wird normalerweise
beim Oberlandesgericht landen; jedenfalls entscheidet darüber das Gericht.
Das war ja auch
eine der wesentlichen Fragen bei der Gutachtenserstellung der Professoren Funk
und Öhlinger. Diese haben auf Grund bestimmter verfassungsrechtlicher
Erwägungen, die sie auch genauestens begründet haben, festgehalten, dass das
verfassungsmäßig geregelt ist. Das führt zwar zu einem höheren Aufwand, weil
sich eben nunmehr auch die Opfer beschweren können, wenn der Staatsanwalt ihres
Erachtens nicht ausreichend, nicht richtig oder vielleicht sogar schlampig
ermittelt. – Diese Rechte hatten Opfer bisher nicht.
Daher: Der
Kernbereich dieser StPO sind die Vermehrung, die Vergrößerung, die Verstärkung
und der Ausbau des Opferschutzes. Bitte das auch entsprechend zu würdigen! –
Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
19.58
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr
Bundesrat Dr. Spiegelfeld-Schneeburg. – Bitte.
19.59
Bundesrat Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Herren Minister! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Bundesrates! Ich glaube, heute ist zum Inhalt dieses Gesetzes ja schon sehr viel gesagt worden. Ich entnehme auch der Vorgeschichte dieses Gesetzes, dass es erstens dringend zu novellieren war, stammt es doch – das wurde heute schon gesagt – aus dem vorletzten Jahrhundert, und zweitens schließe ich daraus, dass es sich auch damals schon um einen Rechtsstaat gehandelt hat. Dass aber nach so langer
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