Bundesrat Stenographisches Protokoll 712. Sitzung / Seite 194

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Rektors und des Universitätsrates, wo diese Ausgaben am besten einzuschränken sind.

Die alten Strukturen, die dort hätten mitbestimmen können, wo diese Einschränkungen passieren, bestehen zum größten Teil nicht mehr, und der große Rest der Universität hat kaum eine Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, muss aber mit dem Ergebnis leben. Sehen so Weltklasse-Universitäten aus: Mängelverwaltung und Demotiva­tion?! – Das wurde durch dieses Universitätsgesetz erreicht – und nichts anderes!

Die Tatsache, dass das Gesetz nun wenigstens verfassungskonform ist, stellt für mich noch lange keinen Grund dar, es jetzt mit unserer Zustimmung zu belohnen.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Studiengebühren unsozial sind und abgeschafft werden sollten. (Beifall bei den Grünen und der SPÖ.)

21.20

 


Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dr. Böhm. – Bitte.

 


21.20

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich kann mich deshalb sehr kurz fassen, weil ich wirklich nur zum Gegenstand des heutigen Gesetzesvorhabens sprechen möchte und nicht – wie es meine Vorrednerinnen getan haben – eine allgemeine Universitätsreform-Debatte vom Zaun brechen möchte. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.) Dazu würde die vorgerückte Stunde nicht reichen. (Bundesrätin Konrad: Ich hätte es schon noch weiter ausführen können!) Um nämlich auf dermaßen einseitige Kritik einzugehen, müsste man mindestens eine Stunde lang replizieren. (Bundesrat Schennach: Da sieht man, welchen Gehalt das gehabt hat!) Da wäre sehr viel zu sagen, aber es wird sich bei anderen Anlässen sicherlich ausreichend Gelegenheit dazu bieten. (Bundesrätin Konrad: Zweifellos! – Bundesrat Schennach: Wir könnten da eine Dringliche machen!)

Soweit Sie allerdings bei der Sache geblieben sind, haben Sie durchaus schon das Wesentliche vorgetragen. Ich kann mich daher auf eine sehr knappe Darstellung beschränken.

Die angesprochene Novellierung des Universitätsgesetzes 2002 trägt – das wurde ja mehrfach zu Recht betont – der Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2004 Rechnung. Zwar hat der Gerichtshof die von den Beschwerdeführern, nämlich der Opposition, aufgeworfenen Bedenken gegen die zwischen dem Bund und den Universitäten abzuschließenden Leistungsvereinbarun­gen als solche, also als öffentlich-rechtliche Verträge, keineswegs geteilt. Wohl aber vermisst hat er eine verfassungsrechtlich gebotene, weil rechtsstaatlich vorgegebene Rechtsschutzmöglichkeit zur Überprüfung dieser Leistungsvereinbarungen.

Leider konnte ich von dieser Rechtsauffassung, die von mir selbst schon bei der Gesetzwerdung vertreten wurde, meinen eigenen damaligen Wissenschaftssprecher nicht überzeugen. Daher freut es mich besonders, dass wir heute diese verbliebene Rechtsschutzlücke schließen können.

Auch das wurde schon zutreffend erwähnt: Es handelt sich um die Schlich­tungs­kommission, die jetzt im Streitfall, wenn sich die betreffende Universität mit dem Bund, also dem Ministerium, nicht einigen kann, in Bescheidform zu befinden hat. Gegen diesen Bescheid gibt es dann natürlich die Anrufungsmöglichkeit der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.

 


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