BundesratStenographisches Protokoll754. Sitzung / Seite 87

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dieses Verfahren eben keine qualifizierte Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Ein negativer Feststellungsbescheid kann auch im späteren Genehmigungsverfahren nicht mehr rechtlich bekämpft werden.

Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen müssten daher ein UVP-Feststellungsver­fahren beantragen können beziehungsweise für diese Verfahren die Parteienstellung und das Berufungsrecht erhalten. Da es gerade in Österreich oft im Ermessen der Be­hörden liegt, ob das UVP-Gesetz zur Anwendung kommt, ist es umso wichtiger, da eine qualifizierte Bürgerbeteiligung zu haben.

Ebenfalls ist der Artikel 9 Abs. 5 nicht umgesetzt. In diesem Artikel geht es um ange­messene Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen beziehungsweise zu verringern. Ich glaube, wir wissen alle, dass die Kosten der Rechtsdurchsetzung in einem UVP-Verfahren wirklich sehr hoch sind.

Gemäß den österreichischen Verfahrensvorschriften hat jede Partei ihre eigenen Kos­ten zu tragen. Was bei UVP-Verfahren sehr oft an Kosten anfällt, sind Kosten für Fach­gutachten. In solchen Verfahren geht es oft um bis zu 24 Fachgutachten, die erstellt werden. Ein Gutachten von einem beeideten Sachverständigen kostet zwischen 5 000 und 10 000 €. Wir können uns also vorstellen, um welche Summen es sich hiebei han­delt. Zusätzlich gibt es noch die Kosten, die durch Anwälte und so weiter anfallen.

Im Schnitt ist pro Verfahrensschritt mit mindestens 3 000 € an Kosten zu rechnen. Das kann sich bis zu einer Summe von 40 000 € zusammenläppern, und das sind wirklich sehr hohe Kosten. Es gibt in Österreich keinerlei Unterstützungssysteme der öffentli­chen Hand. Daher: Artikel 9 Abs. 5, der solche angemessenen Unterstützungsmecha­nismen fordert, ist nicht umgesetzt.

Aber nun zurück zu den Änderungen der Aarhus-Konvention, um die es heute geht. Man kann es nicht der Konvention ankreiden, wenn sie teilweise in Österreich noch nicht entsprechend umgesetzt ist. Diese Änderung, um die es heute geht, ist ein Fort­schritt gegenüber der Stammfassung der Aarhus-Konvention, auch wenn es sich nach wie vor um eine weiche Bürgerbeteiligung handelt, denn eine Rechtsdurchsetzung in dem Sinne, dass die konkreten Sicherheitsvorschriften eingeklagt werden könnten, ist nach wie vor nicht vorgesehen. Trotzdem handelt es sich um einen Fortschritt, den wir auch anerkennen und dem wir zustimmen wollen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

13.24


Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Ebenfalls nicht.

Wir kommen zur Abstimmung, und ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.

13.24.368. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 13. März 2008 betreffend ein Abkommen zwi­schen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (447 d.B. und 470 d.B. sowie 7899/BR d.B.)

 


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