Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 165

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Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag , der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Fünfter Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 (101 der Beilagen) wird genehmigt.

Ich bitte, die Debatte fortzusetzen.

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Berichterstatter zu den restlichen Punkten 12 bis 14 ist Herr Abgeordneter Schuster. – Herr Abgeordneter, ich bitte um Ihre Berichte.

Berichterstatter Johann Schuster: Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich bringe den Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche geändert wird (81 der Beilagen).

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht vor, daß zufolge des am 21. Dezember 1995 abgeschlossenen Fünften Zusatzvertrages mit der Katholischen Kirche der in § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vorgesehene Fixbetrag nach dem Grundsatz der Parität ebenfalls in demselben Ausmaß von etwa 21,52 Prozent angehoben werden soll.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Mai 1996 in Verhandlung genommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag , der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (81 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Ich referiere weiters zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche geändert wird (82 der Beilagen).

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht ebenfalls vor, daß über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche der vorgesehene Fixbetrag nach dem Grundsatz der Parität ebenfalls in demselben Ausmaß von etwa 21,52 Prozent angehoben werden soll.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Mai 1996 in Verhandlung genommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag , der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (82 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Weiters berichte ich über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgemeinschaft geändert wird (83 der Beilagen).

Es geht dabei um ein Bundesgesetz über die finanziellen Leistungen an die israelitische Religionsgemeinschaft. Der vorgesehene Fixbetrag soll nach dem Grundsatz der Parität ebenfalls in demselben Ausmaß von etwa 21,52 Prozent angehoben werden.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Mai 1996 in Verhandlung genommen.


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