Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 166

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Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Herr Präsident! Da zum gesamten Unterrichtspaket eine Reihe von Wortmeldungen vorliegt, ersuche ich um den Aufruf der Redner.

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Ich danke den Berichterstatterinnen und Berichterstattern für die Ausführungen.

Für die Debatte wurde eine Redezeitbeschränkung wie folgt festgelegt: Erstredner jeder Fraktion nicht länger als 30 Minuten, weitere Redner nicht länger als 10 Minuten.

Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Dr. Preisinger. – Bitte.

20.08

Abgeordnete Dr. Susanne Preisinger (Freiheitliche): Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Die vorliegende Novelle zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 enthält als zentrales Element den versuchsweisen Ansatz – ich betone: den versuchsweisen Ansatz – zu einem annähernd objektiven Verfahren bei der Bestellung von Lehrern und Schulleitern unter Einbeziehung des Schulforums und des Schulgemeinschaftsausschusses.

Generell ist festzuhalten, daß diese Novelle dazu beiträgt, die ohnehin bestehende Unübersichtlichkeit des Landeslehrer-Dienstrechtes noch zusätzlich zu verstärken. Dies steht eindeutig und klar im Widerspruch zu der mit dem Strukturanpassungsgesetz beabsichtigten Deregulierung.

Diese Feststellung stammt nicht ausschließlich von mir, sondern sie entspricht auch der Stellungnahme der Tiroler Landesregierung vom 20. Juni vorigen Jahres. Ich zitiere: "Wie dieses Gesetz enthält auch die nunmehrige Novelle wiederum Übergangsbestimmungen, die zum Teil über Jahre hindurch eine Parallelität von alter und neuer Rechtslage bewirken. Die damit einhergehende weitere Verkomplizierung führt nicht zuletzt zu zusätzlichen Kosten bei der Vollziehung, die die Länder belasten und die in den Erläuterungen in keiner Weise erwähnt sind." – Immerhin ein Argument, das man nicht einfach vom Tisch fegen darf.

In Summe handelt es sich hierbei – auch das sei erwähnt – um die 29. Änderung dieses Gesetzes seit dem Jahr 1984. Allein die Tatsache, daß es sich hierbei schon um die 29. Novelle handelt, läßt die Wiederverlautbarung des Gesetzes wünschenswert erscheinen.

Auch das Amt der Kärntner Landesregierung stellt fest, daß sich tendenziell eine Art Anlaßgesetzgebung abzeichnet und man sich so auch im Schulbereich laufend auf geänderte Rechtsvorschriften als Grundlage für die Tätigkeit einstellen muß. – Das generell zum Gesetz an sich.

Lassen Sie mich jetzt noch auf ein paar wesentliche Punkte dieser Novelle eingehen. Die auf den ersten Blick als gut erkennbaren Ansätze in der Novelle – ich sage auf den ersten Blick; bei näherer Betrachtung erweisen sie sich dann jedoch als äußerst problematisch – ließen allerdings schon seit Jahren auf sich warten. Ich erinnere daran, daß bereits in der Regierungserklärung des Jahres 1990 – jetzt schreiben wir 1996 – Änderungen in der öffentlichen Verwaltung als eine unabdingbare Zukunftsrealität in Aussicht gestellt wurden. Damals schon ging es prinzipiell und grundsätzlich um diese Dinge, die jetzt versuchsweise Platz greifen sollen. Mittlerweile schreiben wir, wie erwähnt, das Jahr 1996, und wir haben bereits die dritte Regierung. Und auch in diesem Fall kommt die Tiroler Landesregierung wieder zu dem Schluß, daß jetzt Aufgaben, die seit vielen Jahren ohne Ergebnis diskutiert wurden, auf die Länderebene abgewälzt werden sollen.

Einer der zentralen Punkte in dieser Novelle ist die Leiterbestellung auf Zeit, und zwar auf die Zeit von vier Jahren. Die von den Freiheitlichen seit Jahren erhobene Forderung der Ernennung von Schulleitern auf Zeit – wobei wir aus einem bestimmten Grund immer fünf Jahre als eine Maßzahl angenommen haben – verfolgte die politische Absicht, den Schulleiter nach Ablauf


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