Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 37. Sitzung / Seite 149

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bestehenden Ausnahmeregelungen weitere hinzugefügt. Das ist keine Antwort auf die Frage 5, und daher unser Begehren auf Erörterung. Ich hoffe, der Herr Bundesminister wird bei seiner Wortmeldung, mit der ich rechne, die Gelegenheit wahrnehmen, diese Differenzierung zu beantworten.

Zur Frage 6 haben wir herausgearbeitet, daß offenbar Ausnahmen geschaffen wurden für Bereiche, wo es sich um Unternehmen handelt, die kommerziell leistungsfähig sind, wie Kolporteure und ihre Auftraggeber, und haben gefragt, warum man das in der Kulturszene, wo die Auftraggeber im Regelfall nicht finanziell leistungsfähig sind oder wo es sich um öffentliche Hände mit beschränkten Budgets handelt, nicht beachtet hat. In der Antwort teilt uns der Herr Bundesminister mit, daß kommerzieller Erfolg kein Kriterium für die Einführung dieser Maßnahmen ist. Welche Kriterien dann aber ausschlaggebend sind, wenn nicht der kommerzielle Erfolg, das geht aus der Anfragebeantwortung nicht hervor. Daher meine Bitte, dies vielleicht nachzutragen.

In der Frage 10 hatten wir durchaus vor dem Hintergrund der Ausnahme für die Kolporteure die Frage gestellt, warum Personen, die an Wifis, Bfis und/oder Volkshochschulen arbeiten, in der Ausnahme stehen; in einer Ausnahme, von der wir alle hier in diesem Haus wissen, daß sie seit 1982 besteht. Diesbezüglich hat der Herr Bundesminister ausdrücklich darauf verwiesen, daß diese Ausnahme ohnehin nur für Menschen gilt, die im übrigen in einem anderen Beruf sozialversichert sind. Das ist eine auf den ersten Blick an sich befriedigende Antwort, auf den zweiten Blick schon weniger, wenn man sich überlegt, daß jetzt kumulative Regelungen vorgesehen sind in dem, was auf uns zukommt, und daß sonst Zusammenrechnungen stattfinden.

Daher zugespitzt und ganz präzise: Herr Bundesminister! Wenn es im Bereich der Erwachsenenbildung, Wifis und Bfis, sinnvoll ist, Menschen, die in einem bestimmten Beruf sozialversichert sind, im Nebenberuf nicht sozialzuversichern, warum gilt dieses Prinzip dann nicht auch für die komparativen anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen, die privat organisiert sind – erste Ungleichheit –, und warum gilt dieses Prinzip dann nicht überhaupt, daß jemand, wenn er an einem bestimmten Platz versichert ist, sich nicht kumulativ woanders noch einmal versichern muß, wie Sie das jetzt in der aktuellen Werkvertragsregelung enthalten haben und in der sich im schwebenden Zustand befindlichen Werkvertragsregelung noch einmal verschärfen wollen? Ich meine, diese Anfrageerörterung ist mehr als dringlich, mehr als dringlich in einem Zustand, wo niemand weiß, was morgen gelten wird. Wir wollen wenigstens wissen, was der Wille war, der auf politischer Ebene dahintersteht, denn auslegen ist schwer, verstehen ist schwer, aber keine Antworten zu bekommen ist schwer auszuhalten. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

18.56

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Wortmeldung: Frau Abgeordnete Reitsamer. Redezeit: 5 Minuten.

18.56

Abgeordnete Annemarie Reitsamer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die wochenlangen Diskussionen um die Werksvertragsregelung beweisen die Vielschichtigkeit des Themas. Diese Materie ist und war zugegebenermaßen schwer zu regeln, und deshalb wurden auch einige Ausnahmeregelungen, die im ASVG ja schon bestanden haben, übernommen. Wir sollten nicht so tun, als hätte es nicht im ASVG schon eine Reihe von Ausnahmeregelungen gegeben. Ich habe insgesamt 15 gezählt, und ich darf Ihnen einige davon zitieren.

Da steht: Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen landwirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind.

Dann: Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 11 hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist.


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