Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 61

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All das sind Effekte, die ich als durchaus wünschenswert erachte und die allen am Schulleben Beteiligten etwas bringen, und zwar sowohl jenen, die behindert sind, als auch jenen, die die Schule als Schülerinnen und Schüler oder als Eltern oder Lehrende erleben.

Im nächsten Schuljahr sollten etwa 800 Hauptschulklassen und 60 AHS-Unterstufenklassen das Integrationsmodell anbieten. Dies wird auf freiwilliger Basis erfolgen, niemand wird zu irgend etwas gezwungen werden.

Kindern den Umgang mit "anderen" – unter Anführungszeichen – schon so früh wie möglich erlebbar zu machen, ist aus meiner Sicht ein ganz wichtiges Unterrichtsziel, das auch dem § 2 SchOG, dem Zielparagraphen des österreichischen Schulsystems, Rechnung trägt.

Integration aus diesem Blickwinkel heraus hat aber auch etwas mit dem Einbeziehen von anderen, gesellschaftlich schwachen Gruppen zu tun. Dabei denke ich vor allem an Schülerinnen und Schüler mit nicht-deutscher Muttersprache. Auch in diesem Bereich die Integrationsbemühungen zu verstärken, sollte unser nächster wichtiger politischer Schritt sein. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

12.13

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Kier. – Bitte, Herr Abgeordneter.

12.13

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte am Beginn meiner Ausführungen zunächst den folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Partnerinnen und Partner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes des Unterrichtsausschusses (443 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Nach Ziffer 5 wird folgende Ziffer 5a eingefügt:

5a. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf."

2. Die Ziffer 6 wird ersetzt:

§ 9 Abs. 1:

"(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Klassen, in denen Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soll der Anteil an Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann; in der Regel soll die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse vier Kinder nicht übersteigen. In den lehrgangsmäßigen Berufschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist."

3. Die Ziffer 31 wird ersetzt:

Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:


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