Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 53. Sitzung / Seite 49

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Verwendungsanspruch wird natürlich weiterhin gelten auch auf Seite des Unternehmers, allerdings mit Einschränkungen; bei Postkarten beispielsweise wird man es sicherlich nicht so eng fassen können.

Das also zur Richtigstellung für das Protokoll und allfällige zukünftige Judikatur.

Wichtig ist in dieser Gesetzesnovelle auch, daß Wertgrenzenanpassungen im KSchG vorgenommen werden, denn nach 16 Jahren ist das Geld eben weniger wert. Ich glaube, es war notwendig und richtig, daß man da die Grenzen beziehungsweise die Beträge verdoppelt hat.

Nicht ganz einverstanden bin ich mit der Einführung eines neuen Begriffes in die Terminologie der Juristen, und zwar mit dem Begriff Interzedenz, der in Wirklichkeit ein untechnischer Begriff ist, aber als Sammelbegriff für mitverpflichtete Garanten und ähnliches gelten soll. Wir werden uns damit anzufreunden haben.

Ich bin sehr froh, daß gerade in diesem Bereich eine wirklich vernünftige Lösung seitens des Justizministeriums vorgeschlagen wurde und daß man nicht generell Bürgschaften oder andere Interzessionsarten verboten hat, so wie es Tendenzen in unserem Lande und auch im benachbarten Ausland gibt, sondern daß man ganz eindeutig auch auf den Zweck Bedacht genommen hat und somit das richterliche Mäßigungsrecht berücksichtigt, das bis zu Null, bis zur völligen Erlassung der Schuld als Naturalobligation gehen kann. Es wird damit einem tatsächlich vorhandenen Regelungbedarf Rechnung getragen.

Die Judikatur ist schon in der Vergangenheit in diese Richtung gegangen, aber wir wollten sie in diesem Bereich absichern, weil sich ja jede Judikatur ändern kann. Das ist hiermit gelungen. Man hat den Ehegatten nicht generell für geschäftsunfähig erklärt, und dafür bin ich dankbar. Ich glaube, es ist auch im Sinne der partnerschaftlichen Gemeinschaft richtig, und es sind auch die Interessen der Kreditwirtschaft beziehungsweise der Unternehmungen abgesichert, sodaß man nicht durch geschickte Vermögenstransaktionen unter Umständen einen Gläubiger benachteiligen kann.

Hier hat man den richtigen Weg eingeschlagen, und wir können dem Gesetz daher unsere Zustimmung erteilen. Die Frau Kollegin Fekter fordere ich allerdings auf, uns in Zukunft einzuladen bei derart wichtigen und begründeten Berichtungen, dann kann man vielleicht auch in diesem Fall einen Fünf-Parteien-Antrag einbringen. – Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.18

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet ist als nächste Frau Abgeordnete Anna Huber. – Bitte, Frau Abgeordnete.

11.18

Abgeordnete Anna Huber (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Vor 17 Jahren ist in diesem Haus ein Konsumentenschutzgesetz beschlossen worden, das zum damaligen Zeitpunkt innovativ und einzigartig und ohne vergleichbares Gegenstück in Europa war. Die Markt- und die Rahmenbedingungen haben sich aber seit dieser Zeit sehr wesentlich geändert, und die Diskussion um die Änderung des Konsumentenschutzgesetzes hat daher schon vor zehn Jahren eingesetzt; der Herr Minister hat es bereits erwähnt. Wenn gut Ding Weile braucht, dann muß dieses Konsumentenschutzgesetz ein gutes Ding sein.

Der Verbraucherschutz hat nämlich das bestehende Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Konsumenten auszugleichen, und Verbraucherschutz ist – und das möchte ich wirklich mit allem Nachdruck betonen – eine unbedingt notwendige Ergänzung zu einer freien Wirtschaftsordnung und die einzige Antwort auf die Liberalisierung.

Jetzt ist es soweit, daß wir endlich die Konsumentenschutzbestimmungen den geänderten Marktbedingungen anpassen und damit die Verbraucher vor dem Hintergrund neuer Angebotsformen und auch vor dem Hintergrund eines deregulierten Marktes stärken. Ich begrüße daher die heute zu beschließenden Präzisierungen im ABGB und im Kosumentenschutzgesetz,


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite