Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 87

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oder vom Studierenden vorgeschlagenen Universitäts- oder Hochschullehrerin oder Universitäts- oder Hochschullehrer jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen."

21. In § 80 (2) soll der zweite Satz lauten:

"Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, innerhalb der doppelten Mindesstudiendauer abzuschließen."

22. Ziffer 1.41 in Anlage 1 soll lauten:

"1.41 Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Die Studierenden sind berechtigt, aus den freien Wahlfächern Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen zu entnehmen oder aus einer zweiten Studienrichtung zu entnehmen. Die Verbindung des Studiums mit Lehrveranstaltungen einer zweiten Studienrichtung oder mit Lehrveranstaltungen aus Fächern mehrerer Studienrichtungen ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen."

23. Ziffer 6.13 in Anlage 1 soll lauten:

"6.13 Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 160"

*****

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Hohes Haus! Zur Überprüfung des sehr aufwendigen Croquis und damit sich auch die Klubs damit vertraut machen können, unterbreche ich die Sitzung für kurze Zeit.

(Die Sitzung wird um 13.29 Uhr unterbrochen und um 13.37 Uhr wiederaufgenommen. )

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Meine Damen und Herren! Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Zum Wort ist niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Ein Schlußwort des Berichterstatters findet nicht statt.

Bevor wir in das Abstimmungsverfahren eintreten, ist über den Rückverweisungsantrag zu Punkt 2 abzustimmen, nämlich zum Gesetzentwurf betreffend eine Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 (639 der Beilagen).

Dazu haben die Abgeordneten Dr. Lukesch, Dr. Niederwieser einen Rückverweisungsantrag gestellt.

Wir stimmen jetzt über diesen Rückverweisungsantrag ab . Ich bitte daher, den jeweiligen Platz einzunehmen.

Ich lasse über den Rückverweisungsantrag abstimmen, den ich eben erwähnt habe.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür eintreten, den Gesetzentwurf in 639 der Beilagen an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung rückzuverweisen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Dies geschieht durch die Mehrheit. Der Antrag ist angenommen. Der gegenständliche Gesetzentwurf ist damit an den Wissenschaftsausschuß zurückverwiesen.


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