Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 70. Sitzung / Seite 116

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16.39

Abgeordneter Matthias Ellmauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Durch das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen Produkten soll die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Bauprodukte umgesetzt werden.

Bevor ich auf das gegenständliche Bauproduktegesetz eingehe, möchte ich ein paar Punkte der Richtlinie 89/106/EWG erläutern.

Laut Entschließung des Rates zur Konzeption harmonisierter Normen, den sogenannten Harmonisierungsrichtlinien, werden die wesentlichen sicherheitsrelevanten Anforderungen festgelegt. Sie sollen für alle Bauprodukte gelten. Als Zwischenschritt sollen Grundlagendokumente zur Präzisierung der Anforderungen erstellt werden, wie zum Beispiel Klassen- und Leistungsstufen. Die Anwendung der Richtlinie ist verpflichtend. Das schließt auch die Schaffung von Rechtsgrundlagen der einzelnen Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsstaaten ein. (Präsident Dr. Neisser übernimmt den Vorsitz.)

Dem Ständigen Ausschuß für das Bauwesen kommt die Aufgabe zu, an der Konkretisierung der Anforderungen beziehungsweise Anforderungsprofile laufend zu arbeiten. Die erarbeiteten Grundlagendokumente bedürfen der Annahme durch die Kommission und werden kundgemacht. Auf Basis dieser erarbeiteten Grundlagendokumente werden schließlich harmonisierte Normen von den dafür vorgesehenen Normungsinstituten erstellt, und zwar die CEN-Normen.

Während der Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 3 können nationale Normen als mit den geforderten Normen übereinstimmend anerkannt werden. Liegen keine Normen vor, so kann eine europäische technische Zulassung erforderlich sein. Diese erfolgt auf Grundlage von Leitlinien, die das Gremium EOTA, dem auch Österreich als Mitglied angehört, erarbeitet. Um die Zulassung zu erlangen, muß ein Produkt brauchbar sein. Der wichtigste Brauchbarkeitsnachweis ist die europäische technische Zulassung. – Soweit die Richtlinie 89/106/EWG.

Nun zum gegenständlichen Bauproduktegesetz. Natürlich trägt dieses Gesetz der Richtlinie 89/106/EWG Rechnung und unterscheidet klar zwischen Brauchbarkeit und Konformität von Bauprodukten. Ein Bauprodukt darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen worden ist. Wenn Brauchbarkeit und Konformität nachgewiesen sind, führt dies schließlich zur Berechtigung, zur CE-Kennzeichnung nach § 13.

Mit der Regierungsvorlage soll das System der Richtlinie für den Zuständigkeitsbereich des Bundes in Bauangelegenheiten umgesetzt werden. Mit einem Abänderungsantrag wird die Regierungsvorlage dahin gehend geändert, daß im Bundesbereich keine selbständige europäische technische Zulassung erfolgt, sondern die auf landesgesetzlicher Grundlage erstellten Konformitätsnachweise anerkannt werden. Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik, der gemeinsamen Zulassungsstelle der Bundesländer, erteilten europäischen technischen Zulassungen und die von den Zertifizierungsstellen der Länder, nämlich den jeweiligen Ämtern der Landesregierungen, vorgenommenen Zertifizierungen werden auch in den Bundes-Baubereichen wie Bundesstraßen, Wasserstraßen, Flughäfen, Schiffahrtsanlagen, Eisenbahnanlagen sowie Wildbach- und Lawinenverbauung gelten.

Die Vertretung Österreichs in der EOTA, dem Gremium der Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soll von den Ländern im Wege des Österreichischen Instituts für Bautechnik wahrgenommen werden.

Weiters wurde im Bautenausschuß einstimmig folgende Ausschußfeststellung getätigt:

"Der Bautenausschuß geht davon aus, daß das Österreichische Institut für Bautechnik den zuständigen Stellen des Bundes die von diesen benötigten Informationen übermittelt und die nach bundesgesetzlichen Vorschriften akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Wirkungsbereich der Länder ohne weitere inhaltliche Prüfung anerkannt werden."


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