Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 74. Sitzung / Seite 107

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gemeldet hat sich der Herr Finanzminister. Ich erteile es ihm.

15.34

Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger: Herr Präsident! Herr Bundeskanzler! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Tat sind Fragen zur Oesterreichischen Nationalbank und allfällige gesetzliche Veränderungen – die tatsächlich ins Haus stehen – eindeutig Angelegenheiten des Bundesministers für Finanzen. Ich möchte, um die Diskussion auf den "Teppich der Realität" zurückzubringen, hier einige Punkte aus meiner Sicht ansprechen. (Abg. Dr. Krüger: Nicht so wie der Kanzler!)

Die Oesterreichische Nationalbank wird mit Beginn der dritten Stufe der Währungsunion zu einem Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken werden. Aus diesem Grunde sind Rechtsanpassungen im Nationalbankgesetz erforderlich. Das ist überhaupt keine Frage. Daher werde ich im Herbst – das wird möglicherweise zufällig zu dem Termin geschehen, der von den Antragstellern hier genannt wurde – dem Hohen Haus eine Novellierung des Nationalbankgesetzes vorlegen, und zwar eine Novellierung, die auf jene Artikel des EU-Vertrages Bezug nimmt, die dafür von Relevanz sind. Es handelt sich dabei um die Artikel 105, 105a, 106, 107, 108 und 108a des Unionsvertrages. Ich möchte mir ersparen, Ihnen den genauen Wortlaut dieser Artikel vorzulesen, weil ich voraussetze, daß diese Artikel den Mitgliedern dieses Hauses bekannt sind.

Ich möchte aber auf die wesentlichen Punkte dieser Rechtsanpassungen hinweisen. Die gesetzlichen Anpassungserfordernisse betreffen vor allem die Bestimmungen über die unabhängige Stellung der Oesterreichischen Nationalbank. Die Anpassung an das Europäische Recht wird zum Zeitpunkt der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken – kurz ESZB –, voraussichtlich im Frühjahr 1998, bereits in Kraft getreten sein müssen. Weiters sind diejenigen Vorschriften betroffen, die im Zusammenhang mit der Vollintegration der Oesterreichischen Nationalbank in das ESZB stehen und erst mit Beginn der dritten Stufe – also zum 1. Jänner 1999 – in Kraft getreten sein müssen.

Dabei wird es sich im besonderen um die folgenden, auch von der genannten Gesetzesvorlage betroffenen Punkte handeln:

Erstens geht es um die Schaffung der Funktionen des Gouverneurs und des Vizegouverneurs, wodurch die Mitwirkung im europäischen Zentralbankenrat sicherzustellen ist.

Zweitens ist die Klarstellung nötig, daß der Gouverneur beziehungsweise sein Stellvertreter bei der Wahrnehmung sämtlicher EZB-Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates oder des Aufsichtsrates gebunden ist und auch keinerlei sonstigen Weisungen unterliegt. Ich halte das für eine wesentliche Bestimmung.

Drittens geht es um die Erweiterung der Unvereinbarkeitsbestimmungen für Generalrat oder Aufsichtsrat, je nach Rechtskonstruktion und Direktorium.

Viertens ist das Verbot der Vergabe von Krediten durch die Oesterreichische Nationalbank an öffentliche Einrichtungen gemäß Artikel 104 des Unionsvertrages betroffen. Auch das ist eine wesentliche Bestimmung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich nicht näher mit der 19seitigen Begründung Ihres Antrages auseinandersetzen. Darin geht es um Angelegenheiten, die bereits mehrfach abgehandelt wurden, und zwar nicht nur in diesem Hause, sondern auch in der Öffentlichkeit. Vielmehr möchte ich mich konkret mit der in Ihrem Antrag angesprochenen Neukonstruktion der Nationalbank, mit der von Ihnen offensichtlich konzipierten "Nationalbank-Neu" auseinandersetzen.

In diesem Zusammenhang kann ich beispielsweise der Kritik eigentlich nicht folgen, daß wegen der Übertragung bankaufsichtlicher und gutachterlicher Aufgaben an die Oesterreichische Natio


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite