Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 75

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Ich verstehe schon, daß das Liberale Forum bei Personalfragen mitbestimmen will, was auch Kollege Barmüller als zweiten Schwerpunkt des Antrages dargestellt hat. Dazu muß gesagt werden, daß die derzeitige Regelung, daß die drei stärksten Fraktionen Vorschläge machen, schon ihre innere Logik hat. Ich verstehe die Volksanwaltschaft nicht als Oppositionsinstrument. Ich meine auch nicht, daß dort ein Übergewicht der Opposition berechtigt ist. Und im übrigen hindert niemand Fraktionen daran – auch nicht das Liberale Forum, außer Wählerinnen und Wählern –, zu den stärksten drei Fraktionen zu gehören.

Insgesamt werden also die Anträge 383/A und 272/A in der Minderheit bleiben, und ein neuer Artikel 148d wird eine Mehrheit finden.

Meine Damen und Herren! Abschließend erlauben Sie mir eine legistische Arrondierung. Ich bringe folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kräuter, Donabauer und Genossen betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses 784 d. B.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Gesetzesantrag im eingangs bezeichneten Bericht des Verfassungsausschusses wird wie folgt geändert:

Die bisherigen Ziffern 11 bis 15 des Artikels II werden zu den Ziffern 12 bis 16; die neue Ziffer 11 lautet:

"11. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

,Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war.‘"

*****

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

13.01

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag, den Herr Abgeordneter Dr. Kräuter soeben verlesen hat, steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Graf. – Bitte.

13.01

Abgeordneter Dr. Martin Graf (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Ich möchte noch einmal ganz kurz auf das zurückkommen, was Kollegin Stoisits bereits angeführt und was Herr Kollege Kräuter zu rechtfertigen versucht hat (Abg. Dr. Kräuter: Nicht erfolgreich!)  – allerdings nicht erfolgreich, das wissen Sie selbst! Das ist nämlich in der Form, wie Sie es sehen, nicht zu rechtfertigen.

Es wird nämlich tatsächlich aufgrund eines Anlaßfalles gehandelt, der traurig genug ist, denn die Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes hat ihre Ursache ausschließlich in der Legistik, in der wirklich schlechten Gesetzgebung. Ich weiß schon, daß man gerade beim Fremdenrecht verschiedener Meinung sein kann, ob es ein gutes oder ein schlechtes Gesetz ist. Ich glaube aber, es ist nahezu unumstritten, daß die derzeitigen fremdenrechtlichen Regelungen, egal, von welchem Standpunkt aus man sie betrachtet, als wirklich schlecht und unzureichend anzusehen sind. Und diese Gesetzgebung ist letztlich schuld daran, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner eigentlichen Arbeit gelähmt wird. Man hat versucht, im Wege der Bundesstaatsreform


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