Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 89

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Jede demokratische Verfassung in modernen Staaten kennt Einrichtungen, Institute, der direkten Demokratie und der indirekten Demokratie. Diese sind von Land zu Land, von Staat zu Staat verschieden: Hier sind die direkten Elemente historisch stärker gewachsen, anderswo nicht so stark. In der Schweiz beispielsweise sind die Institute der direkten Demokratie, also der plebiszitären Demokratie, viel stärker ausgeprägt, als das beispielsweise in Österreich der Fall ist.

Die Institute der österreichischen direkten Demokratie sind im wesentlichen Volksbegehren, Volksabstimmung, Volksbefragung und selbstverständlich alle Wahlen. Durch Wahlen werden wiederum die Repräsentanten fixiert, die dann stellvertretend für das Volk eine bestimmte Zeit hindurch Entscheidungen zu treffen haben.

Konkret geht es heute um das Volksbegehren, ganz konkret – ich brauche das nicht zu wiederholen, Frau Abgeordnete Schmidt hat es bereits gesagt – um die Frage, in welcher Form wir Abgeordnete beim Einleitungsverfahren für Volksbegehren eingebunden sein sollen.

Ich gestehe ganz offen, daß ich Ihren Vorstellungen, Frau Kollegin Schmidt, einiges abgewinnen kann. Ich halte Ihre Vorschläge für durchaus diskussionswürdig, frage aber, wie wir abwägen sollen. Wir sind Vertreter des Volkes und repräsentieren eine bestimmte Zahl von Menschen – im Schnitt etwa 25 000 Wählerinnen und Wähler; soviel braucht man in etwa, um ein Mandat für den Nationalrat zu erhalten; die Zahlen für die Landtage habe ich jetzt nicht im Kopf –, und daher frage ich mich, ob es nicht möglich sein sollte, daß ich als Abgeordneter in meinem Wahlkreis, sozusagen im Schulterschluß mit meinen Wählerinnen und Wählern, an einem Volksbegehren teilnehmen kann. (Abg. Dr. Schmidt: Aber bitte mit dem gleichen Stimmengewicht wie jeder Bürger! – Dann ja!)

Frau Kollegin! Daß man als Abgeordneter andere Möglichkeiten der Gesetzesinitiative hat, das haben Sie gesagt, das ist auch richtig, das unterstütze ich voll. Ich meinte nur, man sollte nicht ganz außer acht lassen, daß man eine bestimmte Zahl von Menschen vertritt und gemeinsam mit der Bevölkerung etwas unternehmen können und dürfen sollte. Das ist eine Frage der Abwägung.

Noch einmal: Ihre Vorschläge sind durchaus diskussionswürdig, und ich persönlich freue mich schon auf spannende Verhandlungen in den nächsten Sitzungen des Verfassungsausschusses. (Beifall bei der SPÖ und beim Liberalen Forum.)

13.59

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Stadler. – Er wird gestrichen.

Es liegt daher keine weitere Wortmeldung vor. Die Debatte ist geschlossen.

Ich weise den Antrag 429/A dem Verfassungsausschuß zu.

9. Punkt

Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (712 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden,

die Regierungsvorlage (713 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle),

die Regierungsvorlage (714 der Beilagen): Führerscheingesetz – FSG und

die Regierungsvorlage (708 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, sowie

den Antrag 96/A (E) der Abgeordneten Dr. Susanne Preisinger und Genossen betreffend Ausstattung von Reisebussen mit Sicherheitsgurten,


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