Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 84. Sitzung / Seite 125

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Abgeordneter Rudolf Anschober (fortsetzend): ... und daß jeder einzelne Abgeordnete diese Kontrollrechte selbst ausüben kann: etwa durch Akteneinsicht, Einberufungsrecht und Zeugenbefragungsrecht.

Nur dann, wenn diese parlamentarisch-politische Kontrolle stimmt, nur wenn diese konkret realisierbar ist, wird dieser Heeresapparat auf den Boden der Demokratieverträglichkeit zurückgeführt werden können. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

15.23

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu einer Stellungnahme zu diesem Thema hat sich der Herr Bundesminister zu Wort gemeldet. – Bitte.

15.23

Bundesminister für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! In der Begründung für die heutige Antragstellung lautete der erste Satz des Herrn Abgeordneten Anschober sinngemäß, das sei keine Bundesheerdebatte, sondern eine Debatte über die Nachrichtendienste und die Demokratie.

Ich frage mich: Warum hat er diesen Satz gewählt? (Zwischenruf der Abg. Ing. Langthaler. ) Hat er selbst den Verdacht gehabt, daß irgend jemand auf die Idee kommen könnte, daß das eine Bundesheerdebatte ist, die nur in anderer Form ausgetragen wird? (Abg. Dr. Petrovic: Eine Debatte über die Militärs!) Zweifelsohne gibt aus meiner Sicht einiges von den Abläufen durchaus zu denken. Ich werde mir daher, bevor ich auf die Inhalte des Antrags eingehe, erlauben, auch einige Worte zum angesprochenen Entwurf zu diesen Arbeitspapieren zu sagen.

Die Debatte über eine weitere Verrechtlichung auch im militärischen Bereich ist nicht neu, sondern wird bereits seit längerer Zeit geführt. In Österreich ist infolge dieser Debatte in den neunziger Jahren einiges realisiert worden. Es ging nicht nur um eine weitere Verrechtlichung der militärischen Aufgabenstellung, sondern auch um eine der Exekutive. Die Vorgangsweise, zuerst ein Polizeibefugnisgesetz zu erstellen und danach auf Grundlage der Erfahrungen mit diesem Gesetz ein neues zu beschließen, das auch in militärischen Angelegenheiten eine weitere Verrechtlichung bringt – aber selbstverständlich von seiner Bedeutung her als sekundär zu betrachten ist, weil es nur einen sehr eingeschränkten Bereich betrifft –, ist zweckentsprechend und war von vornherein so abgeklärt.

So wurde zunächst ein Gesetzentwurf über die Rechte und Befugnisse der Polizei, der Exekutive verfaßt und von diesem Haus beschlossen, nämlich das Sicherheitspolizeigesetz. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde auch die Verrechtlichung im militärischen Bereich eingehend diskutiert beziehungsweise haben intensive Arbeiten daran begonnen.

Es ist daher – durchaus auch im Sinne des Gleichklanges in der österreichischen Rechtsordnung – ein Entwurf von den Juristen unseres Hauses ausgearbeitet worden. Ich sage ganz bewußt: von Verfassungs- und Verwaltungsjuristen, nicht von irgendwelchen Militärs, sondern von Kennern der Materie, von zivilen Personen, die sich mit Rechtsangelegenheiten befassen. Dieser Entwurf baut im wesentlichen nicht nur auf der Gliederung und den Inhalten des Polizeibefugnisgesetzes auf, sondern hat darüber hinaus gleichzeitig in sehr kritischer Weise untersucht und eingearbeitet, inwieweit es diesbezüglich gesetzliche Regelungen und Bestimmungen im Ausland gibt, insbesondere unter Einbeziehung der gesamten dogmatischen Diskussion und der gesetzlichen Lage in Deutschland, wo von allen europäischen Staaten die rechtspolitische Debatte wahrscheinlich am stärksten, intensivsten und längsten geführt worden ist, und auch der Schweizer Erfahrungen.

Das Ergebnis der Überlegungen der Experten – unter Einbeziehung des Polizeibefugnisgesetzes und mit Berücksichtigung der internationalen Rechtslage – liegt nun als ein erster Entwurf vor. Er ist, wie Sie genau wissen, noch lange nicht reif, um tatsächlich als Gesetz in diesem Haus beschlossen zu werden!


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