Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 261

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

(§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, ausgenommen Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen Geldeinlagen und sonstigen Forderungen an Privatstiftungen. Die Befreiung ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht und gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei Inkrafttreten dieser Bestimmung davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem 30. Juni 2002 erfolgen, zu berücksichtigen."

*****

Dieser Abänderungsantrag engt den Personenkreis ein, an den Schenkungen und Zweckzuwendungen steuerfrei erfolgen können, und zwar in der Form, dass derartige Schenkungen und Zweckzuwendungen an Privatstiftungen – und das inkludiert wahrscheinlich die von Ihnen monierten größeren, so genannten reichen Schenkungen – nicht von der Steuerbefreiung begünstigt, sondern von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.

In der Kürze der Zeit ist es natürlich schwierig, noch näher auf diese Problematik einzugehen. Ich möchte nur sagen, dass Österreich seit mehr als elf Jahren ob der Anonymität der Sparbücher und der Wertpapierkonten im Schussfeld der internationalen Kritik steht. Es heißt, dass Österreich die Richtlinien zur Geldwäsche nicht ausreichend vollzieht oder unterstützt, sondern eher mit einem gewissen Augenzwinkern sogar in die andere Richtung geht.

Ich darf dazu sagen, dass dem absolut nicht so ist! Ich gehe auch davon aus, dass es Konsens darüber gibt, dass das Sparbuch kein geeignetes Instrument ist, um eine entsprechende Geldwäsche zu organisieren.

Mit diesen beiden Novellen zum Bankwesengesetz und zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ist diese Bundesregierung und sind diese Regierungsparteien der Anwalt der kleinen Sparer. Wir werden auch in Zukunft, wie schon in der Vergangenheit, die berechtigten Interessen der kleinen Sparer vertreten und nicht, wie Sie uns unterstellen, nur die Reichen im Auge haben. – Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

23.35

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Böhacker und Dkfm. Stummvoll ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Als nächster Redner ist nun Herr Abgeordneter Van der Bellen zu Wort gemeldet. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. (Abg. Dr. Van der Bellen: 5 Minuten werden reichen, Herr Präsident!)  – Bitte.

23.35

Abgeordneter Dr. Alexander Van der Bellen (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hätte nichts dagegen gehabt, dass es bei der Schenkungssteuer eine gewisse Steueramnestie gibt. Aber, Herr Kollege Böhacker, warum es keine Limitierung beim Betrag gibt, das haben Sie jetzt auch nicht erklärt. (Abg. Böhacker: Weil es nicht notwendig ist!)

Die Struktur der Sparbücher kennen wir alle ganz genau. Das steht nicht nur im Taschenbuch der Arbeiterkammer, sondern auch in anderen Statistiken. All das sagt natürlich nichts darüber aus, wer die Eigentümer dieser Sparbücher sind und wer die allenfalls mit diesen Sparbüchern Beschenkten sind.

Gegen die Steueramnestie in Bezug auf die Schenkungssteuer wäre nichts einzuwenden gewesen, wenn es ein Limit gegeben hätte – über den Betrag hätten wir reden können: ob es 500 000 S sind oder ob es 1 Million ist –, um diese kleinen Sparer, die Sie gerade angesprochen haben, irgendwie abzugrenzen. Kein Problem, über all das hätten wir reden können! Aber das


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite