Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 256

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6. Im Artikel 7 Z 34 lautet der letzte Satz des § 40 Abs. 1:

,Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten Energie von jenem Netzbetreiber zu verlangen, an dessen Netz sie angeschlossen sind.‘

7. Im Artikel 7 Z 46 lautet § 55 Abs. 1 erster Satz:

,Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstige Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Elektrizitäts-Control GmbH einzubringen.‘

8. Im Artikel 7 Z 55 lautet der letzte Satz des § 71 Abs. 6:

,Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.‘

9. Artikel 8 § 29 Abs. 1 lautet:

,(1) Die §§ 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für § 7 gilt dies nach Maßgabe der im § 66a Abs. 2 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Abs. 5 treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen vollziehen, die in der Novelle zum ElWOG, BGBl. Nr. xxx/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im Übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden. Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam.‘

10. Dem Artikel 8 § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

,(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 16 Abs. 1 und 30 Z 1 treten mit 1. März 2001 in Kraft.‘

11. Artikel 8 § 30 lautet:

,§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1. (Verfassungsbestimmung) der §§ 16 Abs. 1 und 29 Abs. 5 die Bundesregierung;

2. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.‘"

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Glawischnig. – Bitte.

22.24

Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich muss jetzt diese "großkoalitionäre" konzentrationsregierungsmäßige Einigkeit noch ein bisschen stören. Wir waren nämlich im Grunde nicht sehr nahe daran. § 13 mit den Antidumpingbestimmungen wäre uns nur so wichtig gewesen, dass wir insgesamt über die fehlende Einbindung in die Verhandlungen und über die aus unserer Sicht in beiden Gesetzen noch vorhandenen strukturellen Mängel hinweggeschaut hätten. Aber wir


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