Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 25

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Wichtig ist auch, dass auch die Pensionsregelung der Rettungssanitäter inkludiert wird. Und weil hier Änderungen vorgesehen sind, muss das natürlich im ASVG entsprechend geregelt werden.

Damit es in Hinkunft zu keinen Auslegungsschwierigkeiten betreffend Pensionsrechte der Sanitäter kommt und Aufwendungen für Einmalzahlungen nicht falsch interpretiert werden und auch die Entwicklung der Pensionen allgemein, im speziellen Fall vor allem aber für die Sanitäter gerechtfertigt und gewährleistet ist, bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Feurstein und Kollegen betreffend den Bericht und Antrag des Gesundheitsausschusses betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (931 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Z 1 lautet wie folgt:

Im § 108f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

"Werden in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor erhöht, so ist für die Vervielfachung der Anpassungsfaktormesszahl jener Faktor heranzuziehen, der der durchschnittlichen Pensionsanpassung in diesem Jahr entspricht." (Abg. Öllinger: Das ist doch unglaublich! Das ist Ihre Art!)

2. Die bisherige Z "1" und "2" erhalten die Bezeichnung Z "2" und "3".

3. Nach Z 3 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

4. § 299a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

"Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Abs. 2) betragen." (Abg. Silhavy: Das ist Ihr Demokratieverständnis!)

5. Dem § 588 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f Abs. 4 ist für das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen."

*****

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie sehen, dass der Gesundheitsminister, der zugleich auch Sozialminister ist, nicht nur für die Pensionen der Sanitäter rechtzeitig vorsorgt, sondern auch mit diesem Abänderungsantrag, den wir heute beschließen werden – mehrheitlich, im besten Falle einstimmig –, dafür vorsorgt, dass rechtzeitig die richtigen Schritte ergriffen werden, um Pensionsrechte sicherzustellen. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

In diesem Sinne bedanke ich mich noch einmal. Wir wissen, dass allein das Österreichische Rote Kreuz 30 000 ehrenamtliche Sanitäter hat – 30 000! Ich bedanke mich von dieser Stelle aus dafür, dass so viele Menschen in Österreich bereit sind, ohne einen Schilling zu verlangen, unter vielen Entbehrungen und mit viel Risiko, welches sie auf sich nehmen müssen, freiwillig,


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