Damit
können jedoch Professuren dem qualifizierten österreichischen wissenschaftlichen
Nachwuchs in Fällen verloren gehen, in denen die (der) österreichische DozentIn
als bestqualifizierte(r) BewerberIn ausgewählt wurde.
§ 160
BDG sollte daher so adaptiert werden, dass die in einem Beamtendienstverhältnis
stehenden DozentInnen im Fall der Berufung auf eine befristete oder
unbefristete vertragliche Professur für die gesamte Dauer der Professur und mit
voller Anrechenbarkeit für Vorrückung und Ruhegenussbemessung gegen Karenz der
Bezüge freigestellt werden können.
Würde
die vorgeschlagene Änderung nicht vorgenommen, blieben UniversitätsdozentInnen
(§ 170 BDG) in ihren Beamtenfunktionen und würden die Berufung auf eine vertragliche
Professur ablehnen. In einem solchen Fall würden die Bezüge als UniversitätsdozentIn
weiterlaufen, die Professur würde meist an eine(n) höher bezahlte(n) BewerberIn
aus dem Ausland vergeben. Im Fall der Realisierung der vorgeschlagenen Änderung
würden auf die jedenfalls vorübergehend freien Dozenten- bzw. Assistentenstellen
NachwuchswissenschafterInnen aufgenommen, deren Entgelte naturgemäß niedriger
sind. Da die Zahl der zu besetzten Arbeitsplätze insgesamt gleich bleibt, auch
die Zahl der Bundesbeamten-Dienstverhältnisse nicht ansteigen kann und die
freigestellten DozentInnen weiterhin den Pensionsbeitrag zu leisten haben,
ergeben sich aus der vorgeschlagenen Änderung insgesamt also keine Mehrkosten
für den Bund bzw. die Universitäten.
*****
Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Langreiter. – Bitte.
16.17
Abgeordneter Mag. Hans Langreiter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Mit dieser Dienstrechts-Novelle 2005 wird eine ganze Reihe von Detailänderungen vorgenommen. Meine Vorredner haben das bereits angesprochen.
Zwei Punkte waren ausschlaggebend für die seinerzeitige Vertagung, nämlich einmal die Rechtsgrundlage für die Pensionskassenvorsorge und zum Zweiten natürlich auch die obsolete Bestimmung auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, was Todesfall, Bestattungskosten und Pflegekostenbeitrag betrifft.
Diese Dienstrechts-Novelle ist durchaus auch der Grundstock für ein künftiges Bundesmitarbeitergesetz. Wir wissen ja, dass im Regierungsprogramm eine Besoldungsreform, eine Dienstrechtsreform und natürlich auch eine Pensionsreform vorgesehen ist und dass also in letzter Konsequenz auch hier die Grundpfeiler des künftigen Bundesmitarbeitergesetzes verankert sind, nämlich das eigenständige Dienstrecht im öffentlichen Dienst – wir müssen uns dazu bekennen – und auch die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen.
Ich glaube, das sind Dinge, die der öffentliche Dienst braucht, denn letztendlich muss man ja Obsorge dafür treffen, dass der öffentliche Dienst nicht politischer und gesellschaftlicher Willkür ausgesetzt ist. Das ist, glaube ich, ganz entscheidend.
Ein weiterer Punkt ist meines Erachtens ebenfalls entscheidend, nämlich die künftige Einkommensstruktur. Ich denke, wir müssen uns als Arbeitgeber auch bewusst sein, dass wir künftig Bundesmitarbeiter und Landesmitarbeiter brauchen, die höchst qualifiziert sind und natürlich auch eine entsprechende Entlohnung oder Besoldung erfahren dürfen. Ich meine, das sollte man mit Besonnenheit angehen. Ich bin zuversichtlich, dass die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit ihrem Vorsitzenden Fritz Neugebauer