Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 176

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

10. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (32 der Beilagen): Bundes­gesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Glücksspielgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geän­dert werden (67 der Beilagen)


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zum 10. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als erster Debattenredner gelangt Herr Abgeordneter Dr. Stummvoll zu Wort. Freiwillige Rede­zeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.

20.50


Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der vorliegenden Novelle zum Bankwesengesetz rückt unser an sich schon modernes Bankwesengesetz noch einen weiteren Schritt in Richtung Europa vor. Wir nehmen darin Anpassungen an die EU-Geldwäsche-Richtlinien, aber auch an Sonder­empfeh­lungen der FATF gegen die Geldwäsche vor.

Ich gebe zu, wir haben in der eigenen Fraktion sehr heftige Diskussionen gehabt, vor allem über jenen Punkt, in dem die Novelle vorsieht, dass der Kunde zur Feststellung der Identität bei der erstmaligen Aufnahme von Geschäftsverbindungen einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen muss. Das hat natürlich vor allem in ländlichen Regionen, wo die handelnden Personen alle be­kannt sind, eine gewisse Aufregung verursacht und wurde als zusätzliche Bürokratie empfun­den, umso mehr, als die EU-Richtlinie nicht expressis verbis einen amtlichen Lichtbildausweis verlangt.

Auf der anderen Seite war es so, dass sowohl das Finanzministerium als auch die Notenbank als auch die Finanzmarktaufsicht gemeint haben, damit wir wirklich eine völlig weiße Weste haben und die Seriosität und die Vertrauenswürdigkeit des Finanzplatzes Österreich gewahrt wird, sollten wir diese sehr präzise Formulierung, dass bei der erstmaligen Aufnahme von Ge­schäftskontakten ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen ist, in der Novelle so verankern.

Ich gebe gerne zu, dass ich selbst in einer internen Diskussion unserer Fraktion gemeint habe – Jakob Auer weiß das –, ich bin an sich allergisch dagegen, dass wir bei EU-Angelegenheiten immer den Vorzugsschüler spielen, dass wir uns an die EU anpassen, aber immer gleich um ein Äuzerl mehr machen. In diesem Fall aber geht es nicht nur um die Anpassung an EU-Recht, sondern auch um die heikle Frage, wie sich die FATF, die Financial Action Task Force on Money Laundering, also die internationale Organisation gegen Geldwäsche, verhält. Da waren die Meinungen der Experten so, dass wir beschlossen haben, unsere Bedenken im Hinblick auf die Vorzugsschülerrolle und die Bürokratie hintanzustellen und das Vorweisen des amtlichen Lichtbildausweises in diesem Gesetz zu verankern. Ich gebe zu, das war nicht unumstritten und wird es auch weiterhin nicht sein.

Meine Damen und Herren! Es gibt ein zweites Thema, über das ich gerade mit Kollegem Matz­netter gesprochen habe und bezüglich dessen ich zugebe, es wäre besser gewesen, wir hätten im Ausschuss schon darüber sprechen können; aber damals waren wir noch nicht so weit: Im Bankwesengesetz – im Gegensatz zum gesamten übrigen Rechtsbereich – gilt für Geschäfts­führer von Banken nicht die Unschuldsvermutung, sondern es ist expressis verbis vorgesehen, dass die Finanzmarktaufsicht einen Geschäftsführer einer Bank seines Amtes entheben muss, wenn Anklage erhoben wird – egal, wie dann die Anklage ausgeht, er kann natürlich auch freigesprochen werden. Mit der Anklage ist er jedoch in jedem Fall seines Amtes zu entheben.

Es wäre natürlich für den Finanzplatz Österreich etwas sehr Verhängnisvolles, wenn wichtige Ge­schäftsführer von Banken ihres Amtes enthoben werden, weil eine Anklage erhoben wird. –


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite