Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 243

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Anpassung der Bestimmungen über die Genehmigung von Bestandsverträgen an die Neuordnung der Kompetenzaufteilung zwischen dem Gesundheits- und dem Sozial­ressort. Auf Grund der Änderungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle ...

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Abgeordneter, Sie haben die wesentlichen Teile des Antrages bereits in Ihrer Rede erläutert, und Ihre Redezeit ist zu Ende. (Abg. Scheibner: Schlusssatz!)

 


Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (fortsetzend): Herr Präsident! Ich komme zum Schlusssatz: Ich möchte noch darauf verweisen, dass der Beitragssatz für Funktionäre der Versicherungsträger ebenfalls von 2 auf 8 Prozent der Funktionsgebühr angeho­ben worden ist und in diesem Abänderungsantrag auch eine Regelung über die Ver-lustdeckelung für Beamte, aufbauend auf ... (Rufe: Redezeit!)

11.02

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Ich muss Sie leider unterbrechen, Herr Abgeordneter! (Anhaltender Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP für den das Rednerpult verlas­senden Abg. Dolinschek.)

Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abge­ordneten Mag. Tancsits, Dolinschek, Neugebauer, Walch, Kolleginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist; er steht daher mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 GOG ver­vielfältigen und verteilen.

Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt wer­den.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Tancsits, Dolinschek, Neugebauer und Walch zum Bericht des Budgetausschusses (111 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (59 der Beilagen) betreffend ein Budgetbegleitgesetz 2003

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Budgetausschusses (111 der Beilagen) über die Regierungsvor­lage (59 der Beilagen) betreffend ein Budgetbegleitgesetz 2003 angeschlossene Ge­setzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) Z 13 lautet § 90a:

„§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwen­dung der §§ 92 bis 94– ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(2) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhö­hen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 1 beträgt.“

2. In Art. 15 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) Z 20 lautet § 18k:

„§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwen­dung der §§ 18d bis 18f – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(2) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhö­hen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 1 beträgt.“

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite