zieren, denn das ist genau die Halbjahresbilanz, die Fahren mit Licht am Tag im CO2-Bereich nach sich zieht.
Wir haben ebenfalls darauf aufmerksam gemacht – aber das dürfte offensichtlich niemanden interessieren –, dass die Zahl der Motorradtoten gegenüber dem vergangenen Jahr bereits um 100 Prozent gestiegen ist. (Zwischenruf des Abg. Eder.) Ja, aber es warnen auch alle davor, auch der ARBÖ, dass diese Lichtpflicht am Tag einer der wesentlichen Gründe dafür ist, warum Motorradfahrer einfach weniger wahrgenommen werden. (Abg. Eder: Das muss man sich noch einmal genau anschauen!) – Danke für Ihre Zustimmung!
Es wäre gescheit, wenn wir einfach öfter zusammenkämen, auch im Verkehrsausschuss einfach die Intervalle der Sitzungen verdichten würden, wenn wir auch mit dem Minister in einer Runde zusammenkämen, um die Schnittmengen unserer unterschiedlichen Bewertungen in der Verkehrspolitik zu finden, und wenn wir auch damit aufhörten, alles in eine Regelungsflut hineinzubringen, und statt dessen wieder die Zügel ein bisschen lockerer ließen und dort, wo es einen Regelungsbedarf gibt, etwa im Radfahrerbereich, tatsächlich Regelungen herbeiführten. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der FPÖ.)
17.58
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Steier. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.
17.58
Abgeordneter Gerhard Steier (SPÖ): Frau Präsident! Herr Bundesminister! Meine geschätzten Damen und Herren! Die 28. Novelle des Kraftfahrgesetzes beinhaltet im Wesentlichen Erleichterungen für den kombinierten Verkehr, praxisgerechte Änderungen der Bestimmungen über Kraftstoffuntersuchungen und die Berücksichtigung der EU-Verordnung 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Meine geschätzten Damen und Herren, im Zuge der Beratungen haben sich noch einige Verbesserungserfordernisse ergeben. Ich darf daher einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Eder, Mag. Kukacka, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG-Novelle), (136 der Beilagen), einbringen.
In diesem Antrag werden unter anderem folgende Punkte geregelt – ich darf den Antrag somit näher erläutern –:
Erstens: eine Ausnahme für die Rückgabe des entwerteten Zulassungsscheines bei Leasingfahrzeugen. Dazu heißt es in der Begründung: Wenn das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, so ist von einer Wiederausfolgung des entwerteten Zulassungsscheines abzusehen, damit es zu keinem Missbrauch kommt.
Zweitens: Einschränkungen der Verpflichtung für Lkw-Lenker bezüglich des Mitführens von Papierausdrucken, was an sich eine Erleichterung für den Lkw-Fahrer bringt. Dazu heißt es in der Begründung: Daher wird die Mitführverpflichtung von Ausdrucken auf solche eingeschränkt, die nach der EU-Verordnung 3821/85 vorgesehen sind, wenn zum Beispiel die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist und so weiter.
Meine geschätzten Damen und Herren, ich darf Sie daher ersuchen, diesem Abänderungsantrag die Zustimmung zu geben, aber auch der 28. KFG-Novelle vollinhaltlich zuzustimmen. – Danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
18.00
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