Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 315

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erumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, in 225 d.B. die Genehmigung zu erteilen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein entspre­chendes Zeichen. – Das ist ebenfalls einstimmig angenommen.

00.06.0323. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 224 Ur 244/07m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler (226 d. B.)

 


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Wir kommen zum 23. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir gehen daher in die Debatte ein.

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Öllinger. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschrän­kung. – Bitte.

 


0.06.30

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich spreche nicht zur Wirtshausrauferei und zum Verdacht der falschen Zeugenaussage gegen Abgeordneten Westenthaler. In dieser Causa war der Ausschuss einstimmig der Meinung, dass es keinen Zusammenhang zwischen der politischen Tätigkeit des Abge­ordneten Westenthaler und dem Verdacht der falschen Zeugenaussage beziehungs­weise der Wirtshausrauferei gibt.

Es geht mir – aber nicht nur mir und den Grünen, sondern auch einigen anderen – da­rum, dass in der zweiten Causa, in der die Staatsanwaltschaft Wien eine Auslieferung begehrt hat, die Ausschussmehrheit, also SPÖ und ÖVP, der Meinung war, dass hier ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit gegeben ist.

Ich sage Ihnen jetzt, worum es gegangen ist: Der Vorwurf stand und steht im Raum, dass Westenthaler, der damals noch nicht Abgeordneter, sondern Kandidat für das neue BZÖ war, Einfluss auf eine direkte oder indirekte Intervention – beides stand zur Debatte – bei der Justizministerin nehmen wollte, damit das Verfahren gegen Herrn Flöttl vom Hauptverfahren abgetrennt werde, weil sich Herr Westenthaler dadurch für das BZÖ einen Vorteil im Zusammenhang mit der Wahlbewegung 2006 erhofft hat. (Zwischenruf des Abg. Dr. Schüssel.) Damals war Herr Westenthaler noch nicht Abge­ordneter, sondern Kandidat. – Ich komme noch zu Ihnen, Herr Klubobmann Schüssel.

Ich lese Ihnen jetzt aus Zeitgründen § 308 Strafgesetzbuch, verbotene Intervention, nicht vor. Darin geht es im Prinzip darum, ob man einen Vorteil für sich oder für einen Dritten aus einer Intervention zieht.

Ich weiß schon, dass viele Abgeordnete, wie ich auch im Immunitätsausschuss erlebt habe, erschrecken, weil sie denken, dass Intervention zum Alltagsgeschäft von Abge­ordneten gehört. – Das ist aber nicht der Punkt. Vielmehr geht es darum, dass das Strafgesetz sehr eindeutig regelt, was verbotene Intervention ist. Lesen Sie sich diesen § 308 durch! Da werden Sie feststellen, dass zumindest die Annahme nahe liegt, dass das, was Abgeordnetem Westenthaler vorgeworfen wird, und das, was im Strafgesetz­buch steht, ziemlich deckungsgleich sein könnten. Es könnte sich also sehr wohl um verbotene Intervention handeln.

Der Vorwurf beziehungsweise das Ersuchen der Staatsanwaltschaft betreffend Abge­ordneten Westenthaler ging aber noch weiter: Es handelt sich nämlich auch um das


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