Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 85

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2. Die bisherigen Ziffern 11 und 12 werden zu Ziffern 12 und 13

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Ich ersuche um Annahme dieses Abänderungsantrags.

Schließlich möchte ich noch zum Tagesordnungspunkt 5 kurz Stellung beziehen. Der Antrag wurde im Ausschuss leider von den Regierungsparteien abgelehnt. Ich habe das deshalb bedauert, weil die derzeitige Regelung Mängel aufweist, die es zum Beispiel durch die Rückvergütung der NoVA ermöglichen, dass wirkliche CO2-Schleu­dern gekauft werden können. Der Zug zu größeren Autos ist dadurch gegeben, und so entsteht dadurch auch ein Nachteil für die Umwelt. Unsere Vorschläge wären gewe­sen, den Kauf von Gebrauchtwagen zu ermöglichen und 20 Prozent des Kaufpreises bis zu einem anrechenbaren Kaufpreis von 22 000 € rückzuvergüten.

Wir haben uns in diesem Punkt nicht durchgesetzt. Vielleicht zeigt die Zukunft, dass auch dieser Vorschlag richtig gewesen wäre, nämlich im Sinne der Behinderten, um sie entsprechend zu unterstützen, und zugleich auch ein richtiger Schritt im Sinne eines nachhaltigen Umweltschutzes. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

12.39


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Neubauer ein­gebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 4, Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (477 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Behinderten­ein­stellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (510 d.B.), in der 56. Sitzung des Nationalrates am 10. April 2008

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die dem Bericht (510 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (477 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1, Ziffer 11 lautet:

„11. § 9 Abs. 2 lautet:

,(2) Der Ausgangswert für die Berechnung der monatlichen Ausgleichstaxe beträgt ab 1. Jänner 2007 209 Euro. Dieser Betrag ist in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrundezulegen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe des Ausgangswertes für die Berechnung der monatlichen Ausgleichstaxe mit Verordnung festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Ausgleichstaxe für die erste behinderte Person, die zu beschäftigen wäre, ergibt sich aus dem Ausgangswert. Für jede weitere behinderte Person, die zu beschäftigen wäre, ergibt sich die Aus-


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