Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 122

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2. polizeiliche und gerichtliche Ermittlungsmaßnahmen, welche in verfassungsrechtlich geschützte Rechte Einzelner eingreifen, tatsächlich nur im Falle unbedingter Erforder­lichkeit unter strenger Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitiger penibler Ein­haltung der gesetzlichen Bestimmungen und mit ausführlicher, inhaltlich durchdachter Begründung beschlossen werden und zum Einsatz kommen, und möge dies insbeson­dere durch geeignete Schulungsmaßnahmen und organisatorische Vorkehrungen si­cherstellen;

3. Beschwerdeverfahren in Haftprüfungssachen und hinsichtlich der Verletzung subjek­tiver Rechte durch polizeiliche und gerichtliche Maßnahmen rasch und auf höchstem qualitativem Standard durchgeführt werden;

4. eine Evaluierung der Wahrnehmung der Befugnisse der Staatsanwaltschaften auf­grund der Strafprozessreform in angemessener Frist durchgeführt werde.

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gemäß § 74a iVm § 93 Abs. 1 GOG verlangt.

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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich erteile Frau Abgeordneter Mag. Weinzinger als Antragstellerin zur Begründung des Dringlichen Antrages das Wort. Gemäß § 74a Abs. 5 der Geschäftsordnung darf die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten. – Bitte, Frau Abgeordnete.

 


15.00.02

Abgeordnete Mag. Brigid Weinzinger (Grüne): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Minis­terInnen! Hohes Haus! Stellen Sie sich vor, Sie werden frühmorgens wach, weil vor Ih­nen ein maskierter bewaffneter Polizist mit gezogener Waffe steht, mit mehreren Kolle­gen, und Sie auffordert, sofort aufzustehen und die Arme über den Kopf zu nehmen. (Abg. Dipl.-Ing. Auer: Und was haben Sie am Vorabend gemacht? – Abg. Murauer: Dann wissen Sie, dass Sie vorher irgendetwas falsch gemacht haben!) – Ja, genau, der Kollege sagt, dann wissen Sie, dass Sie irgendetwas falsch gemacht haben. Sie überlegen fieberhaft, was das gewesen sein könnte. – Sie wissen es nicht. (Abg. Mu­rauer: Das wird er einem dann schon sagen!) Das wird er einem dann schon sagen, meint der Kollege. Ja, die Polizei sagt: Kommen Sie mit, das erfahren Sie schon noch rechtzeitig!

Bei der Einvernahme wird Ihnen dann erklärt, Sie seien Mitglied einer kriminellen Orga­nisation. (Abg. Murauer: Da haben wir es eh schon!) Jetzt sind Sie Mitglied bei der ÖVP. (Abg. Murauer: Das ist keine kriminelle Organisation!) Das ist in meinen Augen keine kriminelle Organisation. Wenn es nach dem § 278a geht, bin ich mir da schon nicht mehr so sicher, Herr Kollege. (Präsidentin Mag. Prammer übernimmt wieder den Vorsitz.)

Faktum ist, das, was ich Ihnen gerade geschildert habe, ist in Österreich Ende Mai in 23 Haushalten genau so passiert, und das, was die Menschen sich vorwerfen lassen mussten, ist, dass sie für den Tierschutz aktiv gewesen waren, dass sie Gnadenhöfe betreiben, an Tierschutzdemonstrationen teilgenommen haben, andere Tierschützer oder Tierschützerinnen kennen, Vorwürfe dieser Art. Genau das ist der Vorwurf, Herr Kollege: Es gibt gegen keinen der Beschuldigten einen konkreten Anklagepunkt, es kann keinem eine einzelne konkrete Straftat mit auch nur annäherndem Beweis ad per­sonam vorgeworfen werden.

Was wir haben, sind zehn Tierschützerinnen und Tierschützer, die heute noch in Unter­suchungshaft sitzen wegen des Vorwurfes, angeblich einer kriminellen Organisation


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