Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 130

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Justizausschuss beschlossen worden ist, wird genau dieses Ziel, diese Intention in vorbildlicher Weise erreicht. Das ist es, sonst gar nichts. Da braucht man auch keine Mythenbildung zu betreiben und sich hier aufzupflanzen und zur Höchstform aufzu­schwingen, Herr Kollege Grosz.

Ich habe auch noch einen Abänderungsantrag einzubringen, mit dem ein mögliches redaktionelles Missverständnis bereinigt werden soll.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (1677 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1700 d.B.), soll wie folgt geändert werden:

„1. Im Artikel 3 Z 3 lautet in § 112 der erste Satz wie folgt:

‚Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeich­nungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen.‘“

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Es geht dabei nur darum, dass man einen Verweis auf den § 48 und den dort statuierten Begriff „Betroffene“ möglicherweise laut Strafrechtskommentar noch so verstehen könnte, dass genau Beschuldigte wieder nicht darunterfallen. Dazu, um auch diese mögliche Unklarheit im Sinne dessen, was wir alle wollen, Kollege Grosz, auch Sie, auszuschließen, dient dieser Abänderungsantrag, um das nochmals klarzu­stellen. Ich darf Sie einladen und ersuchen, diesem Gesetz Ihre Zustimmung zu geben.  Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

15.13


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (1677 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1700 d. B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (1677 d.B.) , in der Fassung des Ausschussberichtes (1700 d. B.), wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 3 Z 3 lautet in § 112 der erste Satz wie folgt:

 


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