Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 120

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ein Unterschied!) Und einen Widerruf gibt es vom Rednerpult tatsächlich nicht. Da ist ein kleiner Unterschied, und darauf habe ich aufmerksam gemacht.

Als nächster Redner zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. 3 Minu­ten. – Bitte.

 


14.14.38

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz ist ohnedies eine Konsensmaterie. Es ist unbestritten sinnvoll, dass die Unisex-Regel kommt, sprich, dass nicht mehr nach Geschlechtermerkmalen differenziert wird. Was nur spannend wird, ist, ob die Versicherungswirtschaft das auch weitergeben wird und es nicht nur zu Verteuerungen führt. Das sollten wir beobachten. Lebensversicherungen bei Frauen müssten nach der neuen Unisex-Regel nämlich bil­liger werden, nicht bloß jene der Männer teurer. Umgekehrt müssten Unfallversiche­rungen der Männer billiger werden, nicht nur bloß jene der Frauen teurer. Das wird man vom Konsumentenschutz-Ministerium genau beobachten müssen, sonst wäre
das ein unangenehmer Kollateralschaden, wenn am Ende nur alles teurer würde. Aber grundsätzlich ist es sinnvoll.

Zweiter Punkt: Ebenfalls sinnvoll – Abgeordnete Huainigg hat es schon ausgeführt – ist die Verbesserung, die für Menschen mit Behinderung in diesem Gesetz festgehalten wird, nämlich dass die Behinderung nicht Verwehrungsgrund sein darf oder unsachlich zu Erhöhung der Prämien führen darf.

Wir wollen aber diesen Vorschlag präzisieren und ergänzen und bringen daher einen Abänderungsantrag ein, den ich vorlesen muss, denn so sieht es die Geschäftsord­nung vor.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel I, Ziffer 2b lautet:

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Behinderung oder chronische Erkrankung nur dann zu Prämienzuschlägen oder sonstigen nachteiligen Vertragsinhalten führen, wenn die Behinderung oder die chronische Erkrankung ein be­stimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versi­cherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunterneh­men hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.“

2. In Artikel I wird in Ziffer 2 folgende lit. c angefügt:

c) Der Abs. 4 entfällt.

3. In Artikel II, Ziffer 1 wird im § 1d Abs. 3 nach dem Wort „gegenüber“ das Wort „schriftlich“ eingefügt und in Abs. 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „oder sich die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt.“ angefügt.

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Es tut mir leid, dass ich Sie ein bisschen mit Juristendeutsch belästigen musste. Im Kern geht es darum, dass dann, wenn jemand aufgrund einer Behinderung abgelehnt wird oder das eventuell zu einem Prämienzuschlag führt, den man damit argumentiert, die Schriftlichkeit erforderlich ist, damit überprüft werden kann, dass keine unsach­lichen Argumente diesen Prämienzuschlag nach sich ziehen. Die Schriftlichkeit ist


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