Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 180

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Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen. (Beifall bei der FPÖ. – Ruf bei der SPÖ: Da müssen Sie aber  wieder abziehen, Frau Kollegin!)

17.53


Präsident Fritz Neugebauer: Dieser Entschließungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

§ 55 GOG-NR

der Abgeordneten Carmen Gartelgruber und weiterer Abgeordneter betreffend Wahl­freiheit für Eltern ausbauen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 19, Bericht des Fami­lienausschusses über die Regierungsvorlage (2335 d.B.): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in insti­tutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (2430 d.B.), in der 207. Sitzung des Natio­nalrates, XXIV. GP, am 13.06.2013.

Das Thema Wahlfreiheit ist in aller Munde. Durch 15a-Vereinbarungen mit den Län­dern hat sich der Bund in den letzten Jahren finanziell am Ausbau der Kinderbetreu­ungsplätze für Kinder unter drei Jahren in den Ländern finanziell beteiligt.

Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (in Kinderkrippen) verursachen laut einer Studie des Österreichischen Instituts für Familienforschung („Die Kosten der Kinderbe­treuung in Österreich, Working Paper Nr. 74, 2010 ) Kosten in Höhe von jährlich 12.220,- Euro (1.018,34 Euro pro Monat). Die Studie stammt aus dem Jahr 2010 und bezieht sich auf Zahlen aus 2007. Die aktuellen Kosten (2013) dürften realistischer­weise um etwa 10 % höher sein. Ein großer Teil dieser Kosten wird von der öffent­lichen Hand (vor allem von Ländern und Gemeinden) getragen.

Das Ziel, Müttern durch diese finanzielle Förderung in Form einer Sachleistung früher den Wiedereinstieg in den Beruf zu ermöglichen, wird dabei nicht immer erreicht. So waren beispielsweise in Wien im Jahr 2011 nicht weniger als 43,8 % der Mütter von Krippenkindern nicht erwerbstätig (weiters 14,9 % teilzeitbeschäftigt und 40,2 % in Voll­zeit erwerbstätig, 1 % keine Angaben). Da Wahlfreiheit bedeutet, dass man sich ohne finanzielle Nachteile oder gesellschaftlichen Druck für den einen oder anderen Weg entscheiden können soll, sollten Mütter und Väter unabhängig von ihrer Entscheidung, Kinder selbst oder in einer Betreuungseinrichtung betreuen zu wollen, gleiche Leistun­gen erhalten.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat zum Bedarf der Kinder nach Betreuung und Erziehung (hier zu steuerlichen Fragestellungen) unter anderem folgendes ausge­sprochen:

„Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zu­vörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft, aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist. Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf der Kinder de­cken, ebenso aber Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die dem kindlichen Be­dürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Er­fahrungen genügen. “

„Der Betreuungsbedarf muss als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzmini­mums einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird. Das Einkommensteuerge-


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