Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 259

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gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung an die Abgeordneten verteilt. Er ist auch ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Mag. Christiane Brunner, Mag. Rainer Widmann, Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 2323/A der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

in der Fassung des Ausschussberichts 2389 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Z 1 lautet:

„1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge „§ 43. Recht zum Netzanschluss“ wird ersetzt durch „§ 43. Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb“, „§ 44. Endigungstatbestände und Umgründung“ wird ersetzt durch „§ 44. Recht zum Netzanschluss“, „8. Teil KWK-Anlagen“ wird ersetzt durch „8. Teil Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen“, „§ 71. Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK“ wird ersetzt durch „§ 71. Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK“, „§ 72. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK“ wird ersetzt durch „§ 72. Nach­weis für Strom aus fossilen Energiequellen“, „§ 73. Anerkennung von Herkunftsnach­weisen aus anderen Staaten“ wird ersetzt durch „§ 73. Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten“, „§ 76. Wechsel des Lieferanten oder der Bilanzgruppe“ wird ersetzt durch „§ 76. Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Wider­spruch“„§ 77. Versorger letzter Instanz“ wird ersetzt durch „§ 77. Grundversorgung“. Nach § 77 wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 77a. Ersatzversorgung mit Energie“. Nach § 79 wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 79a. Verpflichtende Stromkenn­zeichnung“. Nach § 81 wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 81a. Verbrauchs- und Stromkosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte“. Nach § 81a wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 81b. Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte“. Die Wortfolge „§ 82. Abschaltung und Infor­mation der Kunden“ wird ersetzt durch „§ 82. Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden“. Die Wortfolge „§ 97 Berichtspflicht der Landesregierungen“ entfällt. Die Wortfolge „§ 103. Verjährung“ wird ersetzt durch „§ 103. Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren“.“

2. (Verfassungsbestimmung) Art. 1 Z 1a lautet:

„1a. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 3 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas


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