Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 235

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In diesem Zusammenhang möchte ich folgenden Antrag einbringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Vergütung von 20 Prozent des Kaufpreises bei der Anschaffung von Kraftfahrzeugen durch Behinderte

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Bundesbehindertengesetzes zuzuleiten, die sicherstellt, dass statt der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für be­hinderte Menschen künftig eine Rückvergütung von 20 Prozent des Kaufpreises bis zu einem anrechenbaren Kaufpreis von 40 000 € zuzüglich die Kosten für behinderungs­bedingt notwendige Umbauten stattfindet.“

*****

Ich glaube, dass das ein Schritt in eine Richtung sein sollte, der behinderten Menschen vermehrt Mobilität zusichern kann. Wir sind heute in der Situation, dass das noch nicht gegeben ist, und ich bitte daher um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der FPÖ.)

21.23


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter betreffend Vergütung von 20 Prozent des Kaufpreises bei der Anschaffung von Kraft­fahrzeugen durch Behinderte

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 6, Bericht des Ausschus­ses für Arbeit und Soziales über den Sozialbericht 2007/2008 des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz (III-27/240 d.B.), in der 37. Sitzung des Nationalra­tes am 23. September 2009

Gemäß § 36 Abs 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) findet bei der Lieferung von Kraft­fahrzeugen für behinderte Menschen eine Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) statt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 des § 36 Abs. 1 erfüllt sind. Diese Abgeltung ist bis zu einem Kaufpreis von 20.000 Euro zuzüg­lich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung möglich.

Bei Totalschaden oder irreparabler Beschädigung des Kraftfahrzeuges ohne eigenes Verschulden kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden. Ansonsten ist ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

Die geltenden Bestimmungen bergen zwei große Nachteile in sich. Einerseits wird der Kauf von Gebrauchtwagen durch Behinderte - mit Ausnahme von Jahreswagen - nicht gefördert und zum anderen stellt die NoVA-Rückvergütung für Menschen mit Behinde­rung einen Anreiz dar, ein Fahrzeug mit hohem Kraftstoffverbrauch anzuschaffen.

Darüber hinaus sollte sich die Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach am Ein­kommensteuerrecht orientieren, das bei der Anschaffung von Personenkraftwagen die Luxustangente bei EUR 40.000,00 vorsieht. Es gilt zu berücksichtigen, dass behinderte Menschen für Hilfsmittel zur Bewältigung des Alltags oftmals auf ein größeres Fahr­zeug angewiesen sind.

 


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