Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 119

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Sie wissen, dass es bei der steuerlichen Behandlung dieser Unternehmen, vor allem bei kleinen GmbHs, die Problematik gibt, dass man ab der Rechnungslegung die Um­satzsteuer und die Körperschaftsteuer abführen muss, obwohl man das Geld nicht, noch nicht oder überhaupt nicht bekommen hat. Das ist gerade für kleine Betriebe schwierig. Ein Kunde geht in Konkurs oder zahlt seine Rechnungen nicht – das kann möglicherweise einer der ganz wenigen Kunden eines Kleinbetriebes sein –, der Unter­nehmer legt die Rechnung und muss sofort die Umsatzsteuer und im nächsten Jahr die Körperschaftsteuer für diese Rechnung abführen, obwohl er keinen Euro an Einnah­men zu verbuchen hat. Das bringt viele Kleinbetriebe oder Einpersonengesellschaften in Bedrängnis.

Das wäre neben einer Aussetzung – das kann man nur auf EU-Ebene machen, aber auch da fehlen mir die Initiativen der Basel II-Bestimmungen – eine wichtige Maßnah­me zumindest zu einer vorübergehenden Entlastung der Kleinbetriebe.

Ich ersuche Sie, sich auch damit noch intensiver zu beschäftigen. (Beifall beim BZÖ.)

14.03


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Dr. Matznetter zu Wort gemeldet. Ich verweise auf die einschlägigen Be­stimmungen der Geschäftsordnung. – Bitte.

 


14.04.04

Abgeordneter Dr. Christoph Matznetter (SPÖ): Herr Präsident! Herr Abgeordneter Scheibner hat ausgeführt, dass eine GmbH, wenn der Rechnungsempfänger in Kon­kurs gegangen ist, dennoch im nächsten Jahr die Körperschaftsteuer dafür bezahlen muss.

Ich berichtige tatsächlich: So schlimm ist es nicht. Er kann natürlich sofort die Wertbe­richtigung einstellen, sobald das Konkursverfahren eröffnet wurde. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

14.04

14.04.20

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Ich schlie­ße daher die Debatte.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 484 der Beilagen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf in dritter Le­sung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Auch das ist ein­stimmig. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

14.05.1910. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (483 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbil­dungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungs­gesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwär­ter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Nota­riatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010) (567 d.B.)

 


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