Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung / Seite 54

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Wir kommen nun zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesverfas­sungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz geändert werden, samt Titel und Eingang in 830 der Beilagen.

Im vorliegenden Gesetzentwurf sind Änderungen eines Bundesverfassungsgesetzes enthalten. Somit stelle ich zunächst entsprechend der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Entwurf zustimmen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen. Die verfassungsmäßig erfor­derliche Zweidrittelmehrheit ist gegeben.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Kolleginnen und Kollegen, die dem vorliegenden Entwurf auch in dritter Lesung zustimmen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist Einstimmigkeit.

Ich stelle wiederum die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest. Der Gesetzentwurf ist auch in dritter Lesung angenommen.

Abstimmung über den Antrag des Verfassungsausschusses, seinen Bericht 831 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Wer hiefür ist, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

15.20.297. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (750 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird (832 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 7. Punkt der Tagesordnung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Kollegin Mag. Steßl-Mühlbacher. – Bitte, Frau Kollegin.

 


15.20.48

Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Frau Ministerin! Hohes Haus! Bis dato war es nicht möglich, dass bei einer Einstellung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdienstanbieters die qualifizierten Zertifikate fortgeführt werden. Durch die nun zu beschließende Änderung soll festge­stellt werden, dass bei einer Einstellung der Tätigkeit die Zertifikate nur dann wider­rufen werden, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse liegt. Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, sollen diese weitergeführt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Bürgerinnen und Bürger elektronische Amtswege vornehmen, wie sie auch im E-Government-Gesetz geregelt sind.

Die Übernahme durch den Bund soll nur subsidiär erfolgen, dann, wenn das ZDA die Weiterführung der qualifizierten Zertifikate nicht anders sicherstellen kann. Zu dieser Sache wurde auch eine Ausschussfeststellung getroffen.

Ein Entfall der Zertifikate würde zum Beispiel auch bedeuten, dass die Notare oder die Rechtsanwälte den Verlust ihrer elektronischen Beurkundungssignatur beziehungs­weise auch der Berufssignatur hinnehmen müssten.

Diese Änderung soll einerseits die Kontinuität der Zertifikate sichern, andererseits aber soll auch ermöglicht werden, die Zertifikate zu verlängern.

 


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