Nach der Nationalratswahl vom 15. Oktober 2017 legte die Bundesregierung dem Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres 2017 noch keinen Entwurf für ein BFG 2018 vor. Am 21. Dezember 2017 beschloss der Nationalrat ein gesetzliches Budgetprovisorium und eine Änderung des BFRG 2017 – 2020 (Initiativantrag 30/A XXVI. GP der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen vom 13. Dezember 2017). Das gesetzliche Budgetprovisorium 2018 trat mit 8. Jänner 2018 in Kraft und galt bis zur Wirksamkeit eines endgültigen BFG. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildete gemäß der damaligen Regelung das BFG 2017, dabei galten jedoch einige Einschränkungen. Die Überschreitungsermächtigungen des Art. VI Z 4 des BFG 2017 iHv 539,9 Mio. EUR waren im Rahmen des Vollzuges des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 nicht anwendbar. Die im BFG 2017 budgetierten Rücklagenentnahmen wurden mit einer Mittelverwendungsbindung belegt.
Ein weiterer Initiativantrag (Initiativantrag 99/A XXVI. GP der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Erwin Angerer, Kolleginnen und Kollegen vom 31. Jänner 2018.) wurde eingebracht, um für die Übergangszeit bis zum neuen Bundesfinanzgesetz die erforderlichen Anpassungen im BFG 2017 vorzunehmen, die durch die Kompetenzverschiebungen aufgrund der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2017 (BMG-Novelle 2017) entstanden sind. Diese Anpassungen betrafen insbesondere Änderungen in der Budgetstruktur, Bezeichnungsänderungen, Verschiebungen von Detailbudgets und Anpassungen im Personalplan. Die Regelungen sahen im Wesentlichen folgende inhaltliche Anpassungen vor:
- Die Beschränkung des automatischen Budgetprovisoriums, wonach Finanzschulden nur bis zur Hälfte der im letzten BFG vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen, wurde aufgehoben. Eine dadurch bedingte zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Haushaltsführung auf Basis eines automatischen Budgetprovisoriums wurde so verhindert.
- Die vorgesehenen Umschichtungen der Auszahlungen zwischen den einzelnen Untergliederungen beliefen sich auf insgesamt 478,8 Mio. EUR und waren in Summe budgetneutral. Auch die Auszahlungsobergrenzen des BFRG 2017 – 2020 wurden den geänderten Zuständigkeiten der Bundesministerien angepasst, wobei die Gesamtsumme der Auszahlungsobergrenze für das Jahr 2018 ebenfalls unverändert blieb.
- Auf der Einzahlungsseite kam es zu Umschichtungen zwischen den Untergliederungen, die sich in Summe auf 305,9 Mio. EUR beliefen, die aber die Einzahlungen in ihrer Gesamthöhe nicht veränderten.
- Der Personalplan wurde angepasst, wobei als maßgebliche Obergrenze der Planstellen der jeweiligen Untergliederung – gleich wie im Budgetbereich – der jeweils niedrigere Wert aus dem BFG 2017 oder BFRG 2017 – 2020 für das Jahr 2018 zur Anwendung kam.
- Die Angaben zur Wirkungsorientierung im BFG 2017 (Wirkungsziele, Maßnahmen, Indikatoren, etc.) galten für 2018 vorläufig weiter.
Das gesetzliche Budgetprovisorium 2018 wurde am 19. April 2018 durch das BFG 2018 abgelöst, das im Rahmen eines sogenannten „Doppelbudgets“ für die Jahre 2018 und 2019 beschlossen wurde. Dieses Doppelbudget wurde in der Regierung gemeinsam verhandelt und im Nationalrat gemeinsam diskutiert, es waren jedoch getrennte Beschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 erforderlich. Eine ähnliche Vorgangsweise könnte auch für die Budgets 2020 und 2021 gewählt werden, sofern wieder ein Doppelbudget vorgelegt wird. Es könnte allerdings auch nur das BFG 2020 beschlossen werden.