Fachinfos - Fachdossiers 09.12.2019

Was passiert, wenn das Budget nicht rechtzeitig beschlossen wird?

Um das Budget vor Jahresende beschließen zu können, muss die Bundesregierung dem Nationalrat fristgerecht einen Budgetentwurf vorlegen. Das Dossier klärt die Frage, was passiert, wenn das Budget nicht rechtzeitig beschlossen wird. (09.12.2019)

Was passiert, wenn das Budget nicht rechtzeitig beschlossen wird?

Gemäß Art. 51 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) muss die Bundesregierung dem Nationalrat zehn Wochen vor Ende des Kalenderjahres einen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (BFG) und Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) vorlegen. Der Nationalrat beschließt das Budget dann üblicherweise vor Ende des Jahres.

In Wahljahren ist es allerdings üblich, dass die scheidende Bundesregierung bzw. Übergangsregierung keine Entwürfe vorlegt, um einer neuen Bundesregierung nicht vorzugreifen. Dies ist auch heuer der Fall: Aufgrund der Nationalratswahl vom 29. September 2019 hat die Bundesregierung noch kein BFG für das Jahr 2020 und auch kein neues BFRG 2020 – 2023 vorgelegt. Damit tritt für das Jahr 2020 voraussichtlich ein automatisches Budgetprovisorium in Kraft, der Nationalrat kann allerdings auch ein gesetzliches Budgetprovisorium beschließen.

Eintritt und Grenzen des automatischen Budgetprovisoriums

Das automatische Budgetprovisorium ist geregelt in Art. 51a Abs. 3 und 4 B-VG. Bei einem automatischen Budgetprovisorium gelten die gesetzlich verbindlichen Obergrenzen des BFG des letzten Finanzjahres weiter. Ein Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für das Jahr 2020 sind in diesem gegebenen Fall damit für die einzelnen Untergliederungen und Globalbudgets die Obergrenzen sowie die Regelungen des BFG 2019 (BGBl I 19/2018) relevant. Der Bundeshaushalt 2020 ist dann nach diesen Bestimmungen zu führen. Die Verwaltung wird damit zu Ausgaben im Rahmen der dort vorgesehenen sachlichen und betraglichen Grenzen ermächtigt. Analoges gilt z.B. auch für das Eingehen von Haftungen oder für Verfügungen über Bundesvermögen, ebenso sind die Vorgaben zur Wirkungsorientierung weiter anzuwenden. Die personalwirtschaftlichen Entscheidungen bleiben durch den zuletzt gültigen Personalplan vorgegeben.

Allerdings sind auch die für 2020 vorgesehenen Obergrenzen des BFRG 2019 – 2022 (BGBl I 20/2018) zu beachten. Die Voranschlagsbeträge dürfen maximal bis zur Höhe der verbindlichen Obergrenzen des BFRG in Anspruch genommen werden.

Eine Einschränkung für die Verwaltung besteht weiters dadurch, dass Finanzschulden nur bis zur Hälfte der im BFG 2019 vorgesehenen Höchstbeträge aufgenommen werden dürfen. Kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung können bis zur Höhe der für 2019 vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Die Kassenstärkung bezieht sich auf Verbindlichkeiten mit kurzer Laufzeit, um die kurzfristige Zahlungsfähigkeit/Liquidität sicherzustellen. Durch diese Regelung hat ein automatisches Budgetprovisorium eine faktisch zeitlich begrenzte Anwendungsmöglichkeit. Seine Dauer ist davon abhängig, in welchem Umfang im betreffenden Finanzjahr Finanzschulden aufgenommen werden müssen, um bestehende Finanzschulden zu tilgen (Refinanzierungen) und um einen allfälligen Gebarungsabgang abzudecken. Im Regelfall wird diese Grenze schon vor Jahresmitte (bei einem durchschnittlichen Refinanzierungsvolumen etwa im Mai) vollständig ausgeschöpft sein.

Beschluss eines gesetzlichen Budgetprovisoriums

Ein gesetzliches Budgetprovisorium ist insbesondere dann erforderlich, wenn nach der Bildung einer neuen Bundesregierung die Zuständigkeiten und Gliederungen der Bundesministerien geändert werden. Für Änderungen der Bundesministerien wird das Bundesministeriengesetz (BMG) entsprechend novelliert. Damit neue Ressorts über Budgetmittel verfügen können, müssen die organisatorischen Änderungen analog auch im BFG nachgezogen und diesen Ressorts Budgetmittel zugewiesen werden.

Ein wirksam gewordenes automatisches Budgetprovisorium kann nach Beginn des Finanzjahres durch ein gesetzliches Budgetprovisorium außer Kraft gesetzt werden. Anstelle des automatischen Budgetprovisoriums kann der Nationalrat daher bis zur Wirksamkeit eines endgültigen BFG mit einem eigenen Bundesgesetz ein gesetzliches Budgetprovisorium für 2020 beschließen. Ein gesetzliches Budgetprovisorium darf ebenfalls nur innerhalb der Obergrenzen des geltenden BFRG erlassen werden, sofern dieses nicht ebenfalls geändert wird. In einem gesetzlichen Provisorium kann auch die Beschränkung der Aufnahme der Finanzschulden aufgehoben werden, damit wäre die zeitliche Anwendungsmöglichkeit des Budgetprovisoriums erstreckt. Ein solches gesetzliches Budgetprovisorium kann als Regierungsvorlage oder als Initiativantrag eingebracht werden.

Regelungen im letzten gesetzlichen Budgetprovisorium (für 2018)

Nach der Nationalratswahl vom 15. Oktober 2017 legte die Bundesregierung dem Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres 2017 noch keinen Entwurf für ein BFG 2018 vor. Am 21. Dezember 2017 beschloss der Nationalrat ein gesetzliches Budgetprovisorium und eine Änderung des BFRG 2017 – 2020 (Initiativantrag 30/A XXVI. GP der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen vom 13. Dezember 2017). Das gesetzliche Budgetprovisorium 2018 trat mit 8. Jänner 2018 in Kraft und galt bis zur Wirksamkeit eines endgültigen BFG. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildete gemäß der damaligen Regelung das BFG 2017, dabei galten jedoch einige Einschränkungen. Die Überschreitungsermächtigungen des Art. VI Z 4 des BFG 2017 iHv 539,9 Mio. EUR waren im Rahmen des Vollzuges des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 nicht anwendbar. Die im BFG 2017 budgetierten Rücklagenentnahmen wurden mit einer Mittelverwendungsbindung belegt.

Ein weiterer Initiativantrag (Initiativantrag 99/A XXVI. GP der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Erwin Angerer, Kolleginnen und Kollegen vom 31. Jänner 2018.) wurde eingebracht, um für die Übergangszeit bis zum neuen Bundesfinanzgesetz die erforderlichen Anpassungen im BFG 2017 vorzunehmen, die durch die Kompetenzverschiebungen aufgrund der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2017 (BMG-Novelle 2017) entstanden sind. Diese Anpassungen betrafen insbesondere Änderungen in der Budgetstruktur, Bezeichnungsänderungen, Verschiebungen von Detailbudgets und Anpassungen im Personalplan. Die Regelungen sahen im Wesentlichen folgende inhaltliche Anpassungen vor:

  • Die Beschränkung des automatischen Budgetprovisoriums, wonach Finanzschulden nur bis zur Hälfte der im letzten BFG vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen, wurde aufgehoben. Eine dadurch bedingte zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Haushaltsführung auf Basis eines automatischen Budgetprovisoriums wurde so verhindert.
  • Die vorgesehenen Umschichtungen der Auszahlungen zwischen den einzelnen Untergliederungen beliefen sich auf insgesamt 478,8 Mio. EUR und waren in Summe budgetneutral. Auch die Auszahlungsobergrenzen des BFRG 2017 – 2020 wurden den geänderten Zuständigkeiten der Bundesministerien angepasst, wobei die Gesamtsumme der Auszahlungsobergrenze für das Jahr 2018 ebenfalls unverändert blieb.
  • Auf der Einzahlungsseite kam es zu Umschichtungen zwischen den Untergliederungen, die sich in Summe auf 305,9 Mio. EUR beliefen, die aber die Einzahlungen in ihrer Gesamthöhe nicht veränderten.
  • Der Personalplan wurde angepasst, wobei als maßgebliche Obergrenze der Planstellen der jeweiligen Untergliederung – gleich wie im Budgetbereich – der jeweils niedrigere Wert aus dem BFG 2017 oder BFRG 2017 – 2020 für das Jahr 2018 zur Anwendung kam.
  • Die Angaben zur Wirkungsorientierung im BFG 2017 (Wirkungsziele, Maßnahmen, Indikatoren, etc.) galten für 2018 vorläufig weiter.

Das gesetzliche Budgetprovisorium 2018 wurde am 19. April 2018 durch das BFG 2018 abgelöst, das im Rahmen eines sogenannten „Doppelbudgets“ für die Jahre 2018 und 2019 beschlossen wurde. Dieses Doppelbudget wurde in der Regierung gemeinsam verhandelt und im Nationalrat gemeinsam diskutiert, es waren jedoch getrennte Beschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 erforderlich. Eine ähnliche Vorgangsweise könnte auch für die Budgets 2020 und 2021 gewählt werden, sofern wieder ein Doppelbudget vorgelegt wird. Es könnte allerdings auch nur das BFG 2020 beschlossen werden.

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