Die Verhandlung und der Abschluss von 15a-Vereinbarungen erfolgen durch VertreterInnen des Bundes und der Länder. Art. 15a B-VG nennt die Bundesregierung oder einzelne BundesministerInnen für den Bund. Wer die Länder vertritt, bestimmen diese selbst. Grundsätzlich sind es die Landeshauptleute. In Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien braucht es zusätzlich einen Beschluss der Landesregierung.
15a-Vereinbarungen sind daher eine Angelegenheit der Regierungen. Das B-VG macht keine Vorgaben, wie die Verhandlungen zu führen sind, wer einzubinden ist, und inwieweit die Öffentlichkeit darüber informiert werden muss.
Wenn eine 15a-Vereinbarung die Gesetzgebung binden soll, muss der Abschluss vom Nationalrat und von den Landtagen der beteiligten Länder genehmigt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Vereinbarung Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Mitwirkungsrechte in EU-Fragen oder der parlamentarischen Kontrolle und des Budgetrechts betrifft. Die Genehmigung erfolgt im Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG, also wie bei Staatsverträgen mit anderen Staaten. Der Bundesrat kann Einspruch gegen einen solchen Beschluss erheben. Vergleichbare Regelungen gelten in den Landtagen.
Die Parlamente können nur für oder gegen den Abschluss der Vereinbarung stimmen. Sie sind weder in die Verhandlungen eingebunden, noch können sie das Verhandlungsergebnis inhaltlich abändern.
Eine inhaltliche Einflussnahme der Parlamente ist erst bei der Umsetzung der Vorgaben der 15a-Vereinbarung in Bundes- und Landesgesetzen möglich. Ihre (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten hängen davon ab, wie detailliert die Vorgaben der 15a-Vereinbarung sind (siehe etwa die sehr detaillierten Vorgaben in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl II 2009/251). Carmen Breitwieser hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass immer das Risiko besteht, dass Regierungen und Verwaltungen die Gesetzesinhalte unabdingbar vorgeben und auf diese Weise das demokratische und das gewaltenteilende Grundprinzip der Bundesverfassung unterlaufen. Im Gegensatz dazu können z.B. Regierungsvorlagen im Nationalrat jederzeit und in jeder Hinsicht verändert werden.